23 Sep 2020

Sozialkasse Bau: Auch ausländische Auftraggeber haften für Subunternehmer

Ausländisches Unternehmen? Deutsche Lohn- und Gehaltsabrechnung als Herausforderung

Wenn ausländische Unternehmen ihre Mitarbeiter in Deutschland einsetzen oder hier Mitarbeiter anwerben, kann die Lohn- und Gehaltsabrechnung schnell zur Herausforderung werden. Das deutsche Steuerrecht ist für seine Komplexität berüchtigt. Und auch das Sozialversicherungsrecht ist alles andere als einfach.

Dazu kommen deutsche Besonderheiten wie die Sozialkasse des Baugewerbes (Soka) und die Sozialkassen anderer Branchen. Diese beruhen auf Tarifverträgen, nicht auf Gesetzen. Die Beitragszahlung ist trotzdem für alle einschlägigen Arbeitgeber Pflicht, auch ohne Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Und während bei einer zeitlich begrenzten Entsendung für die Sozialversicherung die Vorschriften des Heimatlandes gelten, werden Soka-Beiträge selbst bei kurzfristigen Einsätzen auf deutschen Baustellen fällig.

 

Österreichischer Generalunternehmer haftet für slowenischen Bautrupp auf deutscher Baustelle

Welche Kostenrisiken sich aus der Sozialkassenpflicht ergeben, zeigt eine jüngere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.06.2020, 10 AZR 464/18). Ein österreichisches Unternehmen der Baubranche wurde zu Beitragsnachzahlungen von rund 20.000 Euro an die tarifliche Sozialkasse der Bauwirtschaft in Wiesbaden verurteilt. Weitere rund 25.000 Euro waren schon vor dem Urteil geflossen.
Dabei war das österreichische Unternehmen gar nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer, für die die Beiträge erhoben wurden. Es hatte vielmehr verschiedene Bauprojekte als Auftrag an ein deutsches Unternehmen vergeben. Das wiederum hatte einen slowenischen Baubetrieb mit unterschiedlichen Bauarbeiten beauftragt. Der slowenische Arbeitgeber ließ seine nach Deutschland entsandten Arbeiter hier einige Wochen auf den Baustellen arbeiten. Soka-Beiträge bezahlte er keine.

 

Bürgenhaftung für Soka-Beiträge für alle Auftraggeber auf dem Bau

Die Sozialkasse aus Wiesbaden wurde ihrem klagefreudigen Ruf gerecht und machte die Forderung gerichtlich geltend – aber nicht beim slowenischen Betrieb, sondern bei dem Unternehmen, das am Anfang der Auftragskette stand. Und das war ihr gutes Recht, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt: Bei Beitragsschulden kann die Sozialkasse sich direkt an den Auftraggeber des säumigen Unternehmens wenden – oder an dessen Auftraggeber, etc.

Allerdings ist entscheidend, ob das Unternehmen, um dessen Arbeitnehmer es geht, für die Arbeiten tatsächlich Soka-Beiträge bezahlen muss. Das ist längst nicht immer klar, die Rechtslage ist auch hier sehr kompliziert. Nicht immer erweisen sich die Soka-Forderungen vor Gericht als stichhaltig, oft kann sie ihre Beitragsforderungen jedoch durchsetzen.

 

Ein professioneller, kompetenter Lohnabrechnungspartner schafft Abhilfe

Die Bürgenhaftung für Soka-Beiträge im Bausektor ist nicht die einzige Haftungsfalle für Aufraggeber aus dem In- und Ausland. Auch wenn Subunternehmer den Mindestlohn unterschreiten oder Sozialversicherungsbeiträge versäumen, können Auftraggeber haftbar gemacht werden. Beim Einsatz eigener Arbeitnehmer haften Arbeitgeber natürlich ohnehin für fällige Steuern und Abgaben.

Abhilfe schafft es, die Lohn- und Gehaltsabrechnung an Paychex als professionellen Abrechnungsdienstleister mit jahrzehntelanger Erfahrung auszulagern. Unsere Experten kennen sich sowohl mit Baulohn wie mit der Abrechnung grenzüberschreitender Arbeitseinsätze genau aus.

Themen:

Arbeitgeber Mitarbeiter Lohnabrechnung

Verwandte Beiträge