Arbeitgeberpflichten, Lohnabrechnung und Strafrecht

August 2016 - Beanstandungen im Rahmen der Betriebsprüfungen können unangenehme Folgen nach sich ziehen. Vielen Arbeitgebern ist bewusst, dass Nachforderungen fällig werden können, ggf. Ordnungswidrigkeitsverfahren zu Bußgeldern führen. Dass schwere Verletzungen der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung sogar strafrechtliche Tatbestände darstellen, ist weit weniger bekannt.

Rund um Arbeitsrecht und Lohnabrechnung gibt es Tatbestände, die die Verantwortlichen im Umfeld von Personalverwaltung und Lohnabrechnung vor den Strafrichter bringen können: Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen ebenso wie Personalverantwortliche und Steuerberater.

„Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ …

… lautet der Titel des § 266a StGB, einer zentralen Vorschrift im Arbeitgeber-Strafrecht. Dieser Paragraph bedroht alle mit Strafe, die „als Arbeitgeber“ die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abführen, die für die Sozialversicherung wichtigen Meldungen und Angaben nicht korrekt oder unvollständig übermitteln und/oder andere Anteile am Arbeitsentgelt einbehalten, aber nicht abführen.

Selbst wenn der Lohn gar nicht ausgezahlt wurde, wird das Nichtabführen geahndet. Das Höchststrafmaß liegt bei fünf, in besonders schweren Fällen (großes Ausmaß, grober Eigennutz, Fälschung von Belegen) bei zehn Jahren Haft. Der Arbeitgeber hat nur dann eine Chance, wenn er gleich bei Fälligwerden der Beiträge die Sozialversicherungsträger über die unterbliebene Zahlung informiert und dafür eine stichhaltige Begründung liefert. Dann dürfte es in aller Regel auch Zeit für den Insolvenzantrag sein, um nicht als nächstes eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung zu riskieren.

Geschäftsführer in der Zwickmühle

Eine typische Situation ist die GmbH in der akuten finanziellen Krise. Werden die Arbeitnehmerbeiträge nicht überwiesen, macht sich der Geschäftsführer strafbar. Gleichzeitig besteht bei Insolvenzreife die Pflicht, keine Zahlungen mehr zu leisten. Das schließt die Sozialversicherungsträger mit ein.

Immerhin hat sich in der Rechtsprechung in diesem Punkt die Vernunft durchgesetzt – dem Geschäftsführer kann nicht zugemutet werden, sich durch Beitragsvorenthaltung strafbar zu machen, nur um die Insolvenzmasse zu schützen. Die Arbeitnehmeranteile darf und sollte er also abführen.

Beitragsvorenthaltung bei Schwarzarbeit

Zu Beitragsvorenthaltung kommt es auch in Fällen von Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung von Scheinselbstständigen. Der Bundesgerichtshof stuft den tatsächlich gezahlten Schwarzlohn als Nettolohnabrede ein (BGH, 2.12.2008 – 1 StR 416/08). Damit werden die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge, die die Schwere der Tat und damit das Strafmaß entscheidend mitbestimmen, auf den Schwarzlohn aufgeschlagen und nicht als Anteil dieser Summe bestimmt.

Lohnsteuerhinterziehung

Der Arbeitgeber muss die auf den Lohn entfallende Lohnsteuer anmelden und abführen (§ 41a ESTG). Kommt er dieser Pflicht vorsätzlich nicht nach, droht eine Anklage wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Der Strafrahmen entspricht dem der Beitragsvorenthaltung: maximal fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Bestimmung der hinterzogenen Lohnsteuer der gesamte Schwarzlohn als Nettolohn zu betrachten. Außerdem wird beim Aufschlagen des Lohnsteueranteils die Lohnsteuerklasse VI herangezogen. Ein Schwarzarbeiter stellt ja keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereit. Damit wachsen die Nachentrichtungsansprüche, und die Straftat erhält größeres Gewicht. Wurde allerdings ein Teil des Arbeitslohns korrekt versteuert, entfällt diese Begründung für Steuerklasse VI.

Unterschiedliche Verjährungsfristen

Beitragsvorenthaltung verjährt in der Regel später als eine in Tateinheit damit begangene Lohnsteuerhinterziehung. Das ist auch für die Beratungspraxis von Steuerberatern wichtig: Unkenntnis der längeren Verjährungsfrist kann für den Mandanten unerfreuliche Folgen haben.

  • Die Hinterziehung oder Verkürzung von Lohnsteuer ist nach der allgemeinen Verjährungsregel des § 78 StGB nach fünf Jahren verjährt (selbst wenn die Steuer dann immer noch nacherhoben werden kann).
  • Werden Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht abgeführt, beginnt die Verjährung der Straftat erst, wenn der Anspruch auf die Abführung verjährt – und das ist nach § 25 SGB IV erst nach dreißig Jahren der Fall. Erst dann beginnt die Verjährungsfrist des strafrechtlichen Dauerdelikts selbst zu laufen. Effektiv ergibt das eine Verjährungsfrist von maximal 35 Jahren.

Nichtabführung als Straftat verjährt nur dann vorher, wenn der Beitragsanspruch früher erlischt: etwa, weil die Beiträge nachbezahlt wurden, der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet oder dieses aufgelöst wird.

Lohnwucher

Lohnwucher besteht, wenn der Arbeitgeber eine Zwangslage oder mangelndes Urteilsvermögen der Arbeitskraft ausnutzt und die geforderte Arbeitsleistung „in einem auffälligen Missverhältnis“ zum Entgelt steht (§ 291 StGB). Strafbarer Lohnwucher wird mit maximal drei, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft. Er liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der bezahlte Lohn weniger als zwei Drittel des geltenden Tariflohns oder der branchenüblichen Vergütung beträgt (BGH, 22.04.1997 – 1 StR 701/96I).

Mindestlohnverstöße als Straftat

In schweren Fällen kann auch ein Verstoß gegen Mindestlohnbestimmungen vor den Strafrichter führen: als „Vorenthalten von Arbeitsentgelt“ gemäß dem bereits erwähnten § 266a StGB. Selbst wenn der Arbeitgeber in solchen Fällen die Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmeldet, sind die Beiträge weit geringer als die Anteile, die bei Einhaltung der Mindestlohnvorschriften fällig wären. Mit dieser Begründung wurde die fortgesetzte Zahlung von Dumping-Stundenlöhnen unterhalb eines Euros bereits 2010 als Straftat gewertet, also noch vor Inkrafttreten des branchenübergreifenden Mindestlohngesetzes (LG Magdeburg, 29.06.2010 – 21 Ns 17/09).

Grundsätzlich kommt bei Mindestlohnvergehen also neben den im MiLoG festgelegten Bußgeldern auch eine Verurteilung nach § 266a StGB in Betracht. In welchem Verhältnis diese Vorschriften zueinander stehen, haben die Gerichte bisher noch nicht geklärt.

Illegale Beschäftigung von Ausländern

Die §§ 10 bis 11 SchwarzArbG stellen einige besonders missbräuchliche Formen der unrechtmäßigen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte unter Strafe. So wird der Einsatz von Arbeitskräften ohne Aufenthaltstitel oder EU-Arbeitsgenehmigung von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat, wenn ...

  • die Arbeitsbedingungen in auffälligem Missverhältnis zur Situation vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer stehen,
  • die Beschäftigen Opfer von Menschenhandel sind,
  • es um mehr als fünf Ausländer geht oder
  • ein minderjähriger Ausländer beschäftigt wird.

Ermittlungshilfe vom Finanzamt

Oft bringt das Finanzamt Ermittlungen wegen Schwarzarbeit oder Sozialversicherungsbetrug ins Rollen. § 31a AO verpflichtet Finanzbeamte dazu, sich über das Steuergeheimnis hinwegzusetzen und Informationen über Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Leistungsmissbrauch an die Ermittlungsbehörden zu melden, die sie aus Steuerunterlagen gewinnen.

Arbeitsschutzverstöße

Auch Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen können Straftaten sein. Aus Sicht der Personalverwaltung und Lohnabrechnung sind besonders Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften von Bedeutung.

Arbeitgeber, die „beharrlich“ die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen maximalen Arbeitszeiten für ihre Arbeitnehmer überschreiten, vorgeschriebene Ruhepausen nicht gewähren oder die Einschränkungen in Bezug auf Sonn- und Feiertagsarbeit nicht einhalten, und dadurch Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit der Betroffenen gefährden, können gemäß § 23 ArbZG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

Steuerberater und Personalverantwortliche als „Arbeitgeber“

Arbeitgeber im Sinne des Strafrechts können nicht nur Einzelunternehmer, GbR- und GmbH-Geschäfts­führer oder AG-Vorstände sein. Gleiches gilt für mit der Lohnabrechnung beauftragte Steuerberater und leitende Angestellte mit Personalverantwortung. Deren Verantwortlichkeit hängt allerdings sehr vom Einzelfall ab.

Menschen, die mit der (teilweisen) Betriebsleitung oder der eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben betraut sind, können die strafrechtliche Arbeitgebereigenschaft gewissermaßen erben (§ 14 Abs. 2 StGB) und damit wegen Arbeitgeberstraftaten angeklagt werden.

Beispiel Beitragsvorenthaltung

Nehmen wir an, ein Mandant mit schlechter Liquidität schlägt vor, die Arbeitnehmerbeiträge nicht abzuführen. Reagiert der Steuerberater mit einem „Na, kriegen wir schon hin“, riskiert er den Vorwurf der Beihilfe. Rät er dem Mandanten gar dazu, kann die Anklage auf Anstiftung lauten und er wird „gleich einem Täter“ bestraft (§ 26 StGB).

Strafrechtliche Konsequenzen

Ein Verstoß gegen Strafgesetze hat wesentlich gravierendere Folgen als eine Ordnungswidrigkeit. Auch die kann zu sehr empfindlichen Bußgeldern führen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen steht jedoch die natürliche Person des Beschuldigten im Zentrum. Eine Verurteilung bedeutet eine Geld- oder gar Haftstrafe, die Eintragung ins Strafregister, eine mögliche Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Daneben begründet das Strafurteil die sogenannte deliktische Haftung und damit persönliche Schadenersatzforderungen gegen den Verurteilten.

Erfahren Sie mehr zur Lohnabrechnung und Geschäftsführerhaftung.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Gesetze Lohn und Gehalt Lohnsteuer

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