Kurzarbeit in der Corona-Krise: Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld

Mai 2020: Mit neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KuG) reagierte die Politik bereits im März auf die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen. Jetzt wurden diese Maßnahmen, oft als „Corona-KuG“ bezeichnet, durch weitere befristete Neuerungen ergänzt. Diese Ausgabe der Lohn-Updates fasst die neuen Bestimmungen zum Kurzarbeitergeld zusammen.

Befristete Aufstockung des Kurzarbeitergelds

Die befristete, gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeld-Anspruchs ist eine der wichtigsten Neuerungen.

  • Ab dem vierten Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld von 60 auf 70 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltausfalls (allgemeiner Leistungssatz). Ab einem halben Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal erhöht sich der Anspruch von 67 auf 77 Prozent (erhöhter Leistungssatz für Eltern/Haushalte mit Kindern).
  • Ab dem siebten Bezugsmonat kommt es zu einer weiteren Erhöhung, auf 80 (allgemeiner Leistungssatz) bzw. auf 87 Prozent (erhöhter Leistungssatz).

Wichtig: Die Arbeitszeit muss dafür um mindestens 50 Prozent reduziert worden sein. Kurzarbeitsmonate vor März 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Aufstockung ist bis zum 31. 12. 2020 befristet.

Hinweis: Als Lohnersatzleistung bleibt auch das aufgestockte Kurzarbeitergeld steuerfrei, es steht jedoch unter Progressionsvorbehalt.
Diese Neuregelung gehört zum „Sozialschutzpaket II“ („Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie“). Sie steht im neu ergänzten Absatz 2 in § 421c Abs. 2 SGB III.

 

Anrechnungsfreier Zuverdienst bei Kurzarbeit

Dank einer weiteren neuen Bestimmung können Arbeitnehmer in Kurzarbeit noch bis Jahresende eine Nebentätigkeit aufnehmen, ohne dass der Nebenverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Diese Anrechnungsfreiheit hatte das Sozialschutzpaket I eingeführt (§ 421c SGB III), allerdings nur für systemrelevante Berufe. Das Sozialschutzpaket II öffnet sie nun für alle erlaubten Nebentätigkeiten.

Außerdem ist die Anrechnungsfreiheit nun bis zum 31. 12. 2020 befristet (statt bis 31.10.). Die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 01. 05. 2020.

Wichtig:

  • Es bleibt es bei der Voraussetzung, dass der Hinzuverdienst, das Kurzarbeitergeld und der Kurzlohn zusammengerechnet das Soll-Entgelt nicht übersteigen dürfen. (Das Soll-Entgelt entspricht dem regulären Monatseinkommens ohne Kurzarbeit.)
  • Übersteigende Beträge aus einem Nebenverdienst muss der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Kurzarbeitergelds auf das Ist-Gehalt anrechnen. Deshalb sollte er Arbeitnehmer in Kurzarbeit darauf verpflichten, ihn über Nebenverdienste zu informieren.

 

Hinweise:

  • Für die genannten Zuverdienste fallen auch weiterhin keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
  • Das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ („Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“) fügt dem § 421c SGB III ebenfalls eine Änderung hinzu: Geringfügige Beschäftigungen (450-Euro-Jobs) werden als Zuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Nebenverdienste, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurden, waren schon vor den Neuerungen anrechnungsfrei.

 

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Weiterbildung während Kurzarbeit

Die auf das Kurzarbeitergeld fälligen Beiträge zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen hat, werden bis Ende Dezember 2020 von der Arbeitsagentur erstattet.

Parallel dazu gilt nun eine weitere, bis 31. 07. 2023 befristete Regelung: Für Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, werden dem Arbeitgeber 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld ersetzt.

Dafür muss die Maßnahme mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit umfassen und den Vorgaben für geförderte Arbeitnehmer-Weiterbildung gemäß § 82 SGB III entsprechen.

Diese Vorschrift wurde durch das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ als neuer § 106a im Sozialgesetzbuch III verankert.

 

Verlängerte KuG-Bezugsdauer auch ohne „Gesamtstörung“ möglich

Im Fall von „außergewöhnlichen Verhältnissen“ kann die Bundesregierung künftig die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld durch Verordnung von 12 auf bis zu 24 Monate verlängern. Diese Verordnungsermächtigung ist bis zum Jahresablauf 2021 befristet.
Zwar konnte das Bundesministerium für Arbeit bislang schon die KuG-Bezugsdauer durch eine Verordnung auf 24 Monate verlängern. Dafür mussten jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen (§ 109 SGB III). Gemäß der neuen Regelung genügt es, dass Teile des Arbeitsmarkts betroffen sind, etwa bestimmte Branchen. Allerdings kann der Minister nicht allein über die Verordnung entscheiden.

 

KuG-Bezugsdauer verlängert

Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01. Januar 2020 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, können über die reguläre Bezugsdauer hinaus für insgesamt bis zu 21 Monate Kurzarbeitergeld erhalten, längstens jedoch bis zum 31. 12. 2020.
Das ergibt sich aus der Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (KugBeV) die bereits im April dieses Jahres erlassen wurde.

Geplant: steuerfreie Aufstockung des Kurarbeitergelds durch Arbeitgeber
Eine geplante weitere Änderung betrifft das Steuerrecht: Ein Aufstocken des Kurzarbeitergelds durch Arbeitgeber soll steuerfrei werden. Die Steuerfreiheit wäre auf maximal 80 Prozent der Differenz von Soll- und Ist-Entgelt beschränkt und auf Zahlungen vom 01.03. bis zum 31.12.2020 befristet.

KuG-Zuschüsse bis zu dieser Höhe sind bereits von Sozialversicherungsabgaben befreit (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV). Bislang stellen sie jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Häufig ist die Zahlung tariflich vereinbart. Einige Arbeitgeber stocken freiwillig auf.

Die Neuregelung ist Teil des Entwurfs zum Corona-Steuerhilfegesetz („Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“) und soll eine neue Nr. 28a in § 3 EStG einführen. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf noch nicht verabschiedet.

Hinweis: Gemäß der geplanten Regelungen sind Arbeitsgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld zwar bis zur genannten Höhe steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

 

Bestehende Regelungen zum „Corona-KuG“ gelten weiterhin

Weiterhin gelten die besonderen Regelungen zur Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Situation durch die Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) rückwirkend zum 01. 03. 2020 in Kraft gesetzt wurden und bis zum 31. 12. 2020 befristet sind:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits ab einem Arbeits- bzw. Entgeltausfall von 10 Prozent, der mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer betrifft.
  • Die Agentur für Arbeit erstattet Arbeitgebern neben dem ausgezahlten Kurzarbeitergeld auch die darauf fälligen Sozialversicherungsbeiträge.
  • Arbeitszeitguthaben müssen nicht abgebaut werden, damit Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

 

Hinweis: Alle abgebildeten Inhalte wurden nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen wir nicht. Zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind derzeit nicht abschließend geklärt.

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Gesetze Beschäftigungsverhältnis Lohn und Gehalt

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