Corona-Kurzarbeit: Wie lange gilt welche Sonderregelung?

Oktober 2020: Die Details zur Rechtslage rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KuG) ist mittlerweile unübersichtlich. Als Reaktion auf die Wirtschaftsprobleme in Folge von Corona gab es diverse Sonderregelungen, die teilweise erneut geändert wurden. Hier finden Sie eine Übersicht darüber, was in Bezug auf das sogenannte Corona-KuG gilt – und bis wann die Maßnahmen voraussichtlich verlängert werden.

Erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Bereits mit Wirkung zum 1. März 2020 wurden die Voraussetzungen für den Antrag auf Kurzarbeitergeld vorübergehend abgesenkt. Die Regelungen finden sich in der „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (KugV) und waren zunächst bis Ende 2020 befristet:
  • Für die Anzeige von Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur gilt eine Zehntelregelung statt dem Drittelerfordernis. Das bedeutet: Es genügt, dass der Arbeitsausfall im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung zehn Prozent der Beschäftigten betrifft, und zwar zu mindestens zehn Prozent ihres Bruttolohns oder -gehalts.
  • Guthaben auf Arbeitszeitkonten müssen nicht abgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann.
  • Vorübergehend können auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen.
Nun soll die „Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ diese Ausnahmeregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängern – allerdings nur für Betriebe, die bis spätestens zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die Regelungen können also bis Ende März von allen Arbeitgebern in Anspruch genommen werden. In den Monaten von April bis Dezember 2021 ist der erleichterte Zugang auf Betriebe beschränkt, die bereits bis Ende März schon einmal Kurzarbeit eingeführt hatten und dies im weiteren Jahresverlauf noch einmal tun müssen.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur

Die Kurzarbeitergeldverordnung brachte zudem eine weitere Corona-Sonderregelung: Die Arbeitsagentur erstattet Arbeitgebern die pauschalierten Sozialversicherungsabgaben, die auf das ausbezahlte Kurzarbeitergeld anfallen (§ 2 KugV). Vor Corona musste der Arbeitgeber die Beiträge tragen, einschließlich der Arbeitnehmeranteile.

Auch diese Sonderregelung galt seit März 2020 und wurde zunächst bis Ende des Jahres 2020 befristet. Nun soll sie soll im nächsten Jahr verlängert werden, allerdings mit Einschränkungen:
  • Bis zum 30. Juni 2021 ist die Erstattung in voller Höhe vorgesehen.
  • Für Kurzarbeitsphasen vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 wird noch die Hälfte der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Dafür muss der Betrieb die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 eingeführt haben.

 

Verlängerte KuG-Bezugsdauer

Für Unternehmen, die bis zum Jahresende 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, wird die maximale Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.
Das sieht die „Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ vor.
Staffelregelung zur Aufstockung bei längerem Kurzarbeitergeld-Bezug
Seit März 2020 wird Kurzarbeitergeld bei längerem Bezug auf einen höheren Prozentwert des (pauschalierten) Nettoentgelts aufgestockt. Dabei gilt gemäß § 421c Abs. 2 SGB III die folgende Staffel:
  • erster bis dritter Bezugsmonat: 60 bzw. 67 Prozent vom Nettoentgelt
  • vierter bis sechster Bezugsmonat: 70 bzw. 77 Prozent vom Nettoentgelt
  • ab dem siebten Bezugsmonat: 80 bzw. 87 Prozent vom Nettoentgelt
Voraussetzung ist, dass die Nettoentgeltdifferenz mindestens 50 Prozent ausmacht, d. h. mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit durch Kurzarbeit ausfällt. Auf die jeweils höheren Prozentwerte haben Eltern Anspruch, d. h. Beschäftigte, für die mindestens ein halber Kinderfreibetrag in den ElStAM eingetragen ist.
Diese Aufstockung soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden – aber nur, wenn der Anspruch des Beschäftigten auf Kurzarbeitergeld spätestens am 31. März 2021 entstanden ist. Das sieht das vom Kabinett beschlossene Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) vor, das derzeit Bundestag und Bundesrat durchläuft.

Sonderregelungen zum Hinzuverdienst

Wenn Arbeitnehmer den Einkommensausfall während der Kurzarbeit durch einen Nebenjob kompensierten, galten vor Corona strenge Vorschriften: Der Hinzuverdienst wurde auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, außer wenn der Nebenjob bereits bei Beginn des KuG-Bezugs ausgeübt wurde.
Ab April und bis 31. Dezember 2020 wurde die Anrechnung von Nebenjobs, die nach KuG-Beginn begonnen wurden, durch zwei neue Regeln gelockert (§ 421c Abs. 1 SGB III):
  1. Geringfügige Tätigkeiten (450-Euro-Jobs) bleiben generell anrechnungsfrei.
  2. Andere neu aufgenommene Nebentätigkeiten bleiben anrechnungsfrei, wenn der Verdienst aus dem Nebenjob zusammen mit dem verbleibenden Kurzlohn sowie dem Kurzarbeitergeld nicht mehr ergibt als das Soll-Entgelt. Das Soll-Entgelt ist eine pauschalierte Entsprechung des Bruttolohns, der ohne Kurzarbeit bezahlt worden wäre.
Auch diese Erleichterung wird durch das Beschäftigungssicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, allerdings nur zum Teil: Im Jahr 2021 bleiben dem geplanten Gesetz zufolge nur neu aufgenommene geringfügige Tätigkeiten von der Anrechnung auf das Ist-Entgelt ausgenommen. Nach Einführung der Kurzarbeit begonnene, sozialversicherungspflichtige Nebenjobs werden im nächsten Jahr den KuG-Anspruch wohl wieder vermindern.

Erstattung der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung während Kurzarbeit

Wie bereits beschrieben, erstattet die Arbeitsagentur derzeit Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge auf Kurzarbeitergeld: bis Mitte 2021 voll, im zweiten Halbjahr 2021 noch zur Hälfte.
Unabhängig davon und darüber hinaus gilt eine bis 31. Juli 2023 befristete Regelung für Beschäftigte, die Kurzarbeitsphasen zur Weiterbildung nutzen: Für sie werden dem Arbeitgeber 50 Prozent der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld erstattet. Die aktuell noch gültige Voraussetzung, dass die Weiterbildung mindesten 50 Prozent der Ausfallzeit umfassen muss, soll entfallen. Allerdings muss die Maßnahme förderfähig gemäß § 82 SGB III sein.

Ausblick

Noch ist das Beschäftigungssicherungsgesetz nicht beschlossen und die erwähnten neuen Verordnungen zur Kurzarbeit sind noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Dass die Änderungen wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten, ist dennoch sehr wahrscheinlich.
Ob die befristeten Ausnahmeregeln zur Kurzarbeit im Jahr 2021 erneut geändert werden, kann man nur abwarten.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Lohnabrechnung Beschäftigungsverhältnis Gesetze

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