Das freiwillige Praktikum in den Semesterferien
Juni 2013 - Praktika, die nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, werden meist in den Semesterferien, aber auch als Vor- oder Nachpraktikum absolviert. Ziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, das Erbringen von Arbeitsleistungen steht nicht im Vordergrund. Bei der Abrechnung freiwilliger Praktika sind einige Besonderheiten zu beachten.
Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit, also in den Semesterferien ausgeübt werden, besteht unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Ar-beitsentgelts Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Praxishinweis: |
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Die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist nachzuweisen. |
Diese Versicherungsfreiheit als Beschäftigter schließt jedoch nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Allerdings hat eine bestehende Familienversicherung Vorrang. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das Gesamteinkommen des Praktikanten ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2013: 1/7 x 2.695 € = 385 €) nicht regelmäßig überschreitet. Für Einkommen aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen beträgt der regelmäßig monatlich zulässige Grenzwert 450 €. Diese Einkommensgrenze für die Familienversicherung ist für Praktikanten, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, ebenfalls gültig.n der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Praxishinweis: |
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Der BAFöG-Freibetrag nach § 23 BAFöG für den Auszubildenden selbst wird bei einem monatlichen Hinzuverdienst von 407,34 € nicht überschritten. Bei einem höheren Hinzuverdienst wird die BAFöG-Leistung gekürzt. |
Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 €, hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag (13 %) zur Krankenversicherung zu entrichten.
Bei der Rentenversicherung kommt es auf die Höhe des Verdienstes an. Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 €, hat der Praktikant den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) mit einem Eigenanteil von (2013) 3,9 % auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken, wobei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 € beträgt.
Der Praktikant kann sich aber von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag des Praktikanten ist vom Arbeitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen.
Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat auch der Arbeitgeber für ein freiwilliges Zwischenpraktikum keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (§ 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % wird dann jedoch nicht möglich, da dafür nach § 40a EStG Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit verbleibt nur die Möglichkeit, den Arbeitslohn entweder nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal mit 20 % (zuzüglich SolZ und KiSt) zu versteuern.
Beachte: |
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Für die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist dem Arbeitgeber – unabhängig davon, ob dieser bereits am ELStAM-Verfahren teilnimmt – eine Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011, 2012 oder 2013 vorzulegen, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Lohnsteuerkarten und die Ersatzbescheinigungen sowie die vom Arbeitnehmer vorgelegten amtlichen Bescheinigungen zum Lohnsteuerabzug weiterhin aufzubewahren. |
Wird für das freiwillige Zwischenpraktikum eine Vergütung von mehr als 450 € im Monat gewährt, zahlen sowohl der Arbeitgeber als auch der Praktikant Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von jeweils 9,45 %. Für Arbeitsentgelte bis 850 € gilt dabei auch die Gleitzonenregelung mit ermäßigten Beiträgen.
Ein Student kann auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einer Vollzeittätigkeit nachgehen, ohne seinen sozialversicherungsrechtlichen Status als Studierender zu verlieren. Studenten, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist, sind sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts.
Andererseits kann Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eintreten, wenn der Student vor der Aufnahme einer in den Semesterferien liegenden Beschäftigung bereits neben dem Studium Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt hat. Werden – ausgehend vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung in den Semesterferien – innerhalb des zurückliegenden Jahres insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) derartige Beschäftigungen ausgeübt, besteht von Beginn des Einsatzes in den Semesterferien an Versicherungspflicht in allen vier Zweigen der Sozialversicherung.
Praktikanten, die vor oder nach dem Studium ein Praktikum absolvieren, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind als Beschäftigte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Diese Praktika gehören nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Für diese Praktika gelten jedoch auch die Regelungen zu kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigungen, sodass sie oftmals in der betrieblichen Praxis entweder als kurzfristige Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind oder für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung zu entrichten sind und für den Eigenanteil zur Rentenversicherung die Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden kann.
Studenten, die für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind und in dieser Zeit eine Beschäftigung aufnehmen, sind wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind zwar weiterhin an der Hochschule immatrikuliert, nehmen aber nicht am Studienbetrieb teil und verlieren damit ihre Studenteneigenschaft im Sinne der Sozialversicherung.
Praktikum/ Beschäftigung | Zeitrahmen | Arbeitsentgelt | Lohnsteuer | KV/PV, AV | RV |
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freiwilliges Zwischenpraktikum | während der Semesterferien | monatlich nicht mehr als 450 € | 2 % (bzw. bei RV-Befreiung 20 %) Pauschalsteuer (AG) oder Steuer-IdNr./LSt-Karte | 13 % AG-Pauschalbeitrag zur KV | 15 % AG-Pauschalbeitrag, 3,9 % AN-Beitrag mit Befreiungsmöglichkeit; bei Befreiung kein AG-Pauschalbeitrag |
monatlich nicht mehr als 450 € | Steuer-IdNr./LSt-Karte | versicherungsfrei | versicherungspflichtig | ||
geringfügig entlohnte Beschäftigung | während der Semesterferien | monatlich nicht mehr als 450 € | 2 % Pauschsteuer (AG) oder Steuer-IdNr./LSt-Karte | 13 % AG-Pau-schalbeitrag zur KV | 15 % AG-Pauschal-beitrag, 3,9 % AN-Beitrag mit Befreiungsmöglichkeit |
Beschäftigung im Voraus auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet (wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden) | mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, aber nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage innerhalb von 12 Monaten | nicht ausschlaggebend | Steuer-IdNr./LSt-Karte | versicherungsfrei | versicherungsfrei |
mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, aber nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage innerhalb von 12 Monaten | nicht ausschlaggebend | Steuer-IdNr./LSt-Karte | versicherungsfrei | versicherungspflichtig | |
mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalenderta¬gen innerhalb von 12 Monaten | nicht ausschlaggebend | Steuer-IdNr./LSt-Karte | versicherungspflichtig | versicherungspflichtig | |
freiwilliges Vor- oder Nach-praktikum | nicht ausschlaggebend | monatlich nicht mehr als 450 € | 2 % Pauschsteuer (AG) oder Steuer-IdNr./LSt-Karte | 13 % AG-Pauschalbeitrag zur KV | 15 % AG-Pauschal-beitrag, 3,9 % AN-Beitrag mit Befrei-ungsmöglichkeit |
nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr | monatlich mehr als 450 € | Steuer-IdNr./LSt-Karte | versicherungsfrei | versicherungspflichtig | |
mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr | monatlich mehr als 450 € | Steuer-IdNr./LSt-Karte | versicherungspflichtig | versicherungspflichtig |
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Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter
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