Kurzarbeit: Es bleibt beim erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld (KUG)

Oktober 2022 - Unternehmen können auch weiterhin unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen. Bis vorerst Ende des Jahres 2022 bleibt es dabei, dass Kurzarbeitergeld schon bei einem Arbeitsausfall von 10 Prozent ausgezahlt wird. Außerdem kann die Bundesregierung nun eine Reihe anderer KUG-Sonderregelungen aus der Zeit der Pandemie wieder einführen.

Kurzarbeitergeld: Seit 2020 gelten erleichterte Voraussetzungen

Als die Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 auch wirtschaftlich zu einer ernsten Krise wurde, wurden als eine der ersten Maßnahmen die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Die Anzeige von Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur setzt einen „erheblichen Arbeitsausfall“ voraus.

  • Nach den vor Corona geltenden Regeln musste mindestens ein Drittel der Arbeitskräfte vom Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Seit dem 1. März 2020 genügt es bereits, wenn der Arbeitsausfall zehn Prozent der Beschäftigten Außerdem müssen seither bestehende Arbeitszeitguthaben vor Einführung von Kurzarbeit nicht auf null abgebaut werden.

Diese seit März 2020 geltenden Sonderregelungen sind befristet und wurden immer wieder verlängert. Angesichts der weiterhin schwelenden Corona-Problematik, der durch den Ukraine-Krieg unterbrochenen Lieferketten, der Inflation und der enormen Verwerfungen am Energiemarkt bleibt nun der Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2022 erleichtert. Die entsprechende Verordnung wurde schon am 26.09. 2022 verkündet, sie verändert die Frist in § 421c Abs. 4 Satz 1 SGB III.

 

Auch Kleinbetriebe können KUG beantragen

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld gilt keine Größenvorgabe: Selbst Unternehmen mit nur einem oder einer Beschäftigten können KUG beantragen. Bei Minijobbern, Altersvollrentnern, bereits gekündigten Mitarbeitern und Arbeitnehmern im Krankengeldbezug ist die Leistung ausgeschlossen. Andere Beschäftigte erhalten während der Kurzarbeit einen gekürzten Lohn oder ein gekürztes Gehalt entsprechend der verbliebenen Arbeitszeit (Kurzlohn). Für die ausgefallene Arbeitszeit bekommen sie 60 oder 67 Prozent des Nettolohns als Lohnersatzleistung in Form von Kurzarbeitergeld. Der erhöhte Satz ist auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unterhaltspflichtigen Kindern beschränkt.

Die Anzeige der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur ist der erste Schritt des Verfahrens. Er erfordert einen Nachweis des Arbeitsausfalls, einen Arbeitsplan für die verkürzte Arbeitszeit (die bei Kurzarbeit Null ganz entfällt) und die Einwilligung der Arbeitnehmer. In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser angehört werden. Erlässt die Arbeitsagentur daraufhin einen entsprechenden Bescheid, kann der Arbeitgeber sich für jeden Monat das von ihm ausbezahlte Kurzarbeitergeld von der Agentur erstatten lassen.

Für das Ausrechnen des korrekten KUG-Anspruchs für jeden Beschäftigten ist der Arbeitgeber verantwortlich. Hier haben Paychex-Kunden einen großen Vorteil: Als Lohnabrechnungs-Dienstleister mit jahrzehntelanger Erfahrung kennt Paychex sich mit der Lohnabrechnung auch unter Kurzarbeitsbedingungen genau aus.

 

Ausblick: Wieder umfassendere KUG-Erleichterungen?

Die jüngste Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld muss nicht die letzte gewesen sein. Das Bundeskabinett wurde vom Bundestag gerade ermächtigt, dies auch über den Jahreswechsel 2022/2023 hinaus zu verlängern.

Gleichzeitig hat das Parlament die Bundesregierung zur Einführung weiterer befristeter Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ermächtigt. Sie alle waren in gleicher oder ähnlicher Form schon während der Corona-Pandemie gültig, sind mittlerweile aber ausgelaufen. Nun hat der Bundestag sie wieder in den Werkzeugkasten des Bundeskabinetts zurückgelegt:

  • Die Bundesregierung kann beschließen, den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge auf Kurzarbeitergeld zu erstatten. Diese müssen Arbeitgeber normalerweise allein tragen. Im Rahmen einer befristeten Sonderregelung hatte die Arbeitsagentur ihnen die Sozialversicherungsbeiträge bereits von März 2020 bis Juni 2021 komplett erstattet und dann bis Ende Dezember 2021 noch zur Hälfte.
  • Eine weitere Ermächtigung betrifft die mögliche Verlängerung der KUG-Bezugsdauern von 12 auf 24 Monate im Fall „außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“. Auch hier gab es bereits eine mittlerweile ausgelaufene Sonderregelung während Corona, die einen KUG-Bezug von bis zu 28 Monaten ermöglichte.
  • Neu einführen kann die Bundesregierung auch, dass ein während der Kurzarbeit ausgeübter Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Dies wäre eine weitere Neuauflage einer schon im Corona-Jahr geltenden Maßnahme.
  • Eine weitere Verordnungsermächtigung betrifft die Möglichkeit, Kurzarbeit noch im Folgemonat anzuzeigen. Bislang muss die Anzeige spätestens in dem Monat stattfinden, für den KUG beantragt wird.
  • Schließlich kann die Bundesregierung nun erneut per Verordnung den KUG-Bezug von Leiharbeitnehmern ermöglichen.

Die entsprechende Ermächtigung der Bundesregierung dauert bis zum 30. Juni 2023. Grundlage ist der geänderte § 109 SGB III. Die neue Fassung tritt am 01. Oktober in Kraft.

Wohlgemerkt: All das sind Maßnahmen, die die Bundesregierung nun beschließen kann – aber zumindest bislang noch nicht beschlossen hat. Aktuell gibt es noch keine entsprechenden Verordnungen. Es wäre aber keine Überraschung, wenn die Regierung angesichts der schwierigen Lage in vielen Branchen von ihrem Recht zur (Wieder-)Einführung von Kurzarbeits-Sonderregelungen Gebrauch macht.

Dagegen werden nach jetzigem Stand zwei weitere befristete Ausnahmeregelungen aus der Pandemie-Zeit nicht wieder aufleben:

  • Es steht aktuell keine erneute Erhöhung des KUG-Satzes von 60 bzw. 67 Prozent des Nettolohns auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat an.
  • Für die von März 2022 bis Juni 2022 bestehende Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld durch einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu ergänzen, ist ebenfalls keine Neuauflage in Sicht.

 

Paychex bleibt in Sachen Kurzarbeitergeld für Sie am Ball

Unsere Fachleute für Lohnabrechnung beobachten die Entwicklung der Rechtslage sehr genau. Wenn die Bundesregierung von den gerade beschlossenen Möglichkeiten für KUG-Sonderregelungen Gebrauch macht, oder wenn sich sonst die Rahmenbedingungen beim Kurzarbeitergeldbezug ändern, werden wir Sie umgehend informieren.

Kategorie

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Lohnabrechnung Lohn und Gehalt Beschäftigungsverhältnis

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