Die Behandlung von Kurzarbeitergeld in der Lohn- und Gehaltsabrechnung

März 2021: Die Details und Besonderheiten zur Handhabung von Kurzarbeitergeld in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sind mittlerweile zahlreich und es kommt vermehrt zu Anwendungsfragen. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung über die wichtigsten Aspekte einer korrekten Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Entgeltabrechnung. 

Kurzarbeitergeld: Sozialversicherung und andere Abrechnungsfragen

Diese Ausgabe der Lohn-Updates gibt einen Überblick über die Behandlung von Kurzarbeitergeld (Kug) in der Lohnabrechnung.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu einer Reihe von Anwendungsfragen. Bei Kurzarbeit bleibt das Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen bestehen. Grundsätzlich gelten deshalb auch die Sozialversicherungspflicht sowie weitere Pflichten des Arbeitgebers weiter. Allerdings gibt es eine Reihe von Besonderheiten.

 

Kurzlohn und Kurzarbeitergeld

Wenn ein Betrieb Kurzarbeit einführt, erhalten die Arbeitnehmer weniger Arbeitsentgelt. Statt des Bruttoarbeitsentgelts, das sie ohne Arbeitsausfall bekommen hätten (Soll-Entgelt), erhalten sie nur das Bruttoarbeitsentgelt, das der verkürzten Arbeitszeit entspricht (Ist-Entgelt). Für die Differenz zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt bezahlt der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld (Kug) aus, das ihm dann von der Arbeitsagentur erstattet wird. Bei vollständigem Arbeitsausfall (Kurzarbeit Null) wird nur noch Kug ausbezahlt.

Kug beträgt grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, d. h. des Differenzbetrags zwischen dem pauschalierten Netto-Ist-Entgelt und dem pauschalierten Netto-Soll-Entgelt. Für Arbeitnehmer mit Kinderfreibetrag beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent. Das Soll-Entgelt wird ohne Überstunden ermittelt (§ 106 SGB III) und auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gedeckelt.

Ab dem ab vierten Bezugsmonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent, ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Allerdings ist diese Erhöhung an Voraussetzungen gebunden (§ 421c SGB III):

  • Die Erhöhung gilt nur befristet bis 31. Dezember 2021.
  • Der Kug-Anspruch darf nicht nach dem 31. März 2021 entstehen.
  • Die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt muss im betreffenden Monat mindestens 50 Prozent betragen.

Hinweis: Die  war 2017 Thema eines Lohn-Updates. Auch wenn damals die aktuellen Corona-Sonderregelungen zum Kug wie die Erhöhung nach vier bzw. sieben Monaten noch nicht galten, treffen die Erklärungen zur Berechnung grundsätzlich weiter zu.

 

Kurzarbeitergeld: keine Lohnsteuer

Kug ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG). Lohnsteuer fällt damit nur auf das Ist-Entgelt an.

 

Ist-Entgelt: reguläre Sozialversicherungsbeiträge

Relativ unkompliziert ist die Situation in Bezug auf das Ist-Entgelt, das der Mitarbeiter für die verbliebene Arbeitszeit erhält: darauf fallen die Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wie zur Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an, und zwar Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerbeiträge.

Auch für die Umlagen U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), U2 (Mutterschaftsgeld) und U3 (Insolvenzgeldumlage) sowie die gesetzliche Unfallversicherung wird das Ist-Entgelt ohne Besonderheiten berücksichtigt.

 

Kug: Besonderheiten bei den Sozialversicherungsbeiträgen

Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld weist dagegen einige Besonderheiten auf. Bei Kug-Bezug müssen Beiträge zu einigen, aber nicht allen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt werden. Die Bemessungsgrundlage ist ein fiktives, anhand von Ist- und Soll-Entgelt ermitteltes Entgelt. Wie beim Kurzarbeitergeld selbst ist es Sache des Arbeitgebers, die aufgrund der Kug-Zahlung anfallenden Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu ermitteln und fristgerecht an die Einzugsstellen abzuführen.

  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: Bis einschließlich Februar 2020 mussten Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, die aufgrund des Kurzarbeitergelds anfallen, allein tragen. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise wurde dies vorübergehend geändert (§ 2 KugV): Seit 01. März 2020 und noch bis zum 30. Juni 2021 bekommen Arbeitgeber diese Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam mit dem Kug von der Arbeitsagentur voll erstattet. Für die Zeit vom 01.Juli 2021 bis zum 13. Dezember 2021 beträgt die Erstattung 50 Prozent, wenn die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 eingeführt worden ist. Darüber hinaus ist eine 50-prozentige Erstattung bis 31. Juli 2023 möglich, wenn die Kurzarbeit für berufliche Weiterbildung genutzt wird (§ 106a SGB III). Die Erstattung erfolgt pauschaliert und wird als Teil des Antrags auf Kug-Erstattung bei der Arbeitsagentur beantragt.
  • Keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: da Kurzarbeitergeld eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung darstellt, fallen darauf keine Beiträge zu diesem Zweig der Sozialversicherung an.
  • Keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie zu den Umlagen: Fiktives Entgelt wie Kurzarbeitergeld wird weder für die Umlagen U1, U2 und U3 berücksichtigt, noch muss es als Teil der Jahresmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.
  • Beiträge zur Rentenversicherung auf 80 Prozent der Bruttoentgeltdifferenz: Beim Bezug von Kurzarbeitergeld fallen – neben den Beiträgen auf das Ist-Entgelt – weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Bemessungsgrundlage ist nicht das Kurzarbeitergeld selbst, sondern ein Fiktiv-Entgelt, das 80 Prozent des Differenzbetrags aus Soll-Entgelt und Ist-Entgelt entspricht. Dabei wird das Soll-Entgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung reduziert, falls es höher liegt.
  • Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung, ebenfalls auf 80 Prozent der Bruttoentgeltdifferenz: Außerdem fallen bei Bezug von Kurzarbeitergeld – zusätzlich zu den Beiträgen auf das Ist-Entgelt – auch Beiträge zur gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung an. Bemessungsgrundlage bilden auch in diesem Fall das Fiktiv-Entgelt, d. h. 80 Prozent der Bruttoentgeltdifferenz bzw. der Differenz von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Übersteigt die Summe aus Ist-Entgelt und Fiktivlohns die geltende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, dann werden die Beiträge zunächst vom Ist-Entgelt berechnet. Vom Fiktivlohn wird nur der Betrag berücksichtigt, der verbleibt, wenn man das Ist-Entgelt von der Beitragsbemessungsgrenze abzieht.
  • Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen: Anders als der Bezug von Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld führt Kug-Bezug nicht zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Das gilt auch bei vollständigem Arbeitsausfall (Kurzarbeit Null).
  • Es gelten Monatswerte: Bei der Kug-Berechnung werden keine Teillohnzeiträume gebildet. Vielmehr muss immer von einem Monatswert ausgegangen werden, da die Kug-Tabellen der Arbeitsagentur nur Monatswerte abbilden. Fehlzeiten, etwa bei Eintritt oder Ausscheiden während des Monats, werden fiktiv in Monatswerte umgerechnet.
  • Meldepflichtiges Sozialversicherungsentgelt in der Rentenversicherung: Für die Rentenversicherung muss als Arbeitsentgelt in diesem Abrechnungszeitraum die Summe aus Ist-Entgelt und Fiktiv-Lohn (Ist-Entgelt plus 80 Prozent der Bruttolohndifferenz) gemeldet werden.

 

Berechnungsbeispiel

Margot Mustermann arbeitet in einem Betrieb in den alten Bundesländern und erhält ein Brutto-Einkommen von 7.200 Euro monatlich, sie ist gesetzlich krankenversichert. Sie hat ein Kind und Steuerklasse 2. Am 01. März 2021 wird in ihrem Betrieb Kurzarbeit im Umfang von 50 Prozent der Arbeitszeit eingeführt.

Soll-Entgelt

7.100 Euro

 

Das Einkommen von 7.200 Euro wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese liegt 2021 im Westen bei 7.100 Euro.

Ist-Entgelt für März

3.550 Euro

Der Arbeitsausfall beträgt 50 Prozent. Auf das Ist-Entgelt fallen sämtliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an.

 Kug-Anspruch für März

1.048,42 Euro

Der Anspruch kann aus der  Kug-Tabelle der Arbeitsagentur abgelesen werden (pauschaliertes Soll-Netto abzüglich des pauschalierten Ist-Netto).

Differenzbetrag Soll-/Ist-Entgelt

3.550 Euro

Erster Schritt, um die Bemessungsgrundlage für die aufgrund von Kug fälligen Rentenversicherungsbeiträge zu erhalten.

davon 80 %:

2.840 Euro

Der zweite Schritt, damit steht das Fiktiv-Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge fest, die aufgrund der Kug-Zahlung fällig werden (zusätzlich zu den Beiträgen auf das Ist-Entgelt).

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung 2021

4.837,50 Euro

Anhand dieses Werts wird ermittelt, inwieweit Krankenversicherungsbeiträge auf das Fiktiv-Entgelt anfallen.

Differenz von Ist-Entgelt zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

1.287,50 Euro

Nur auf diesen Anteil von den 2.840 Euro (= Fiktiv-Entgelt) werden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung samt Zusatzbeitrag und zur Pflegeversicherung fällig.

Meldepflichtiges Sozialversicherungsentgelt

6.390 Euro

Ergibt sich aus der Summe des Ist-Entgelts und des Fiktiv-Entgelts.

Für die Gehaltsabrechnung ergibt sich damit:

  • Auf 3.550 Euro fallen die regulären Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie Kranken- und Pflegeversicherung an.
  • Auf 2.840 Euro fallen zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge an, die der Arbeitgeber abführt und anschließend über seinen Kug-Leistungsantrag erstattet bekommt.
  • Auf 1.287,50 fallen Beiträge zur gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung sowie der Zusatzbeitrag an, die der Arbeitgeber abführt und danach erstattet bekommt.
  • Als sozialversicherungspflichtiges Entgelt für März sind 6.390 Euro zu melden.

 

Steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeber-Zuschüsse zum Kug

Freiwillig oder aufgrund von Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträgen bezahlen manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Solche Zuschüsse wurden aufgrund der Corona-Krise für eine bestimmte Frist steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Lohnzahlungszeiträume, für die Kug bezogen und Zuschüsse bezahlt werden, dürfen frühestens ab dem 01. 03 2020 beginnen und müssen spätestens am 31. 12.2021 enden.
  • Außerdem darf das durch den Arbeitgeber aufgestockte Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz betragen.

Daneben sind die Arbeitgeberzuschüsse zum Kug in gleicher Höhe beitragsfrei in der Sozialversicherung. Diese Regelung gilt anders als die Steuerfreiheit unbefristet (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).

 

Lohnfortzahlung und Krankengeldbezug während Kurzarbeit

Erkrankt ein Arbeitnehmer, während der Betrieb in Kurzarbeit ist, muss der Arbeitgeber wie ansonsten auch den Lohn oder das Gehalt für bis zu sechs Wochen fortzahlen, allerdings nur in Höhe des Ist-Entgelts. Für die Zeiten des Arbeitsausfalls erhält der arbeitsunfähige Mitarbeiter entweder Kurzarbeitergeld oder Krankengeld in gleicher Höhe – entscheidend dafür ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber den Betrag zusammen mit dem fortgezahlten Ist-Entgelt auszahlen, anschließend bekommt er ihn erstattet.

  • Fällt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einen Monat mit Kug-Bezug, erhält der Arbeitgeber das dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ausbezahlte Kug regulär von der Arbeitsagentur erstattet. Lohnfortzahlung, die auf verbliebene Arbeitszeit sowie auf Tage in diesem Monat vor Beginn der Kurzarbeit entfällt, wird über die Umlage U1 von der Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet, falls der Betrieb am Umlageverfahren teilnimmt.
  • War der Arbeitnehmer bereits in einem Monat ohne Kug-Bezug arbeitsunfähig, erhält der Arbeitnehmer die dem Kug entsprechenden Beträge als Krankengeld von der Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Betrieb nicht am Umlageverfahren U1 teilnimmt und die Fortzahlung des Ist-Entgelts selbst aufbringen muss.

Ein Beispiel: Wenn ab 15. April Kurzarbeit eingeführt wird, macht es für die Erstattung an den Arbeitgeber einen Unterschied, ob die Arbeitsunfähigkeit am 31. März oder am 01. April begann. Der Arbeitnehmer bekommt dagegen in beiden Fällen gleich viel ausgezahlt: so viel, wie er bei Arbeitsfähigkeit bekommen hätte.

 

Urlaubsentgeltanspruch bei Kurzarbeit

Der Bezug von Kurzarbeitergeld vermindert den Anspruch auf Urlaubsentgelt nicht, dieses muss auf Grundlage des Soll-Entgelts berechnet werden (§ 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG).

Dagegen gehen manche Arbeitsrechtler davon aus, dass Kurzarbeit den Urlaubsanspruch selbst verringert, weil nur für die Zeiten Urlaubsansprüche entstehen, in denen noch gearbeitet wird. Für Zeiten mit Kurzarbeit Null entsteht nach dieser Auffassung überhaupt kein Urlaubsanspruch, der Jahresurlaub wäre entsprechend zu kürzen.

So sah es zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, 30.08.2017 - 5 Sa 626/17). Allerdings bezog sich die Entscheidung auf einen Fall von Transfer-Kurzarbeitergeld. Die Frage ist arbeitsrechtlich umstritten, eine Entscheidung des BAG gibt es dazu bislang nicht. Einige Tarifverträge schließen eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit generell aus.

 

Entgeltanspruch nach Kündigung oder bei Aufhebungsvertrag

Wird einem Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gekündigt, oder unterschreibt er einen Aufhebungsvertrag, verliert er bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seinen Anspruch auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld, auch wenn der Betrieb sich weiterhin in Kurzarbeit befindet.

Welche Auswirkungen das auf seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, ist unter Arbeitsrechtlern umstritten. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob ein während Kurzarbeit gekündigter Mitarbeiter Anspruch auf das Soll-Entgelt oder nur auf das entsprechend gekürzte Entgelt hat.

Allerdings sehen manche Tarifverträge zumindest bei einer betriebsbedingten Kündigung einen vollen Lohn- oder Gehaltsanspruch bis zum Ausscheiden vor. Außerdem kann die Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit an die Erstattung gekoppelt sein. Dann entfällt beim Wegfall des Erstattungsanspruchs durch Kündigung auch die vertragliche Grundlage für weitere Kurzarbeit.

 

Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld

Die dargestellten Regelungen für konjunkturelles Kurzarbeitergeld treffen im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen auch auf Saisonkurzarbeitergeld zu. Dagegen unterliegt das Transfer-Kurzarbeitergeld eigenen, teilweise abweichenden Bestimmungen.

Kategorie

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Themen:

Lohn und Gehalt

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