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Lohnabrechnung und Datenschutz: Infos und Tipps
Seit Mai 2018 gilt die DSGVO. In der Lohnabrechnung entstehen dadurch neue Risiken – strenge Vorgaben und Bußgelder machen Datenschutz unverzichtbar. Jetzt informieren!

Alle in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlich vorgegebenen Mindestanspruch auf bezahlten Urlaub. Das schließt Teilzeitkräfte sowie befristet oder geringfügig Beschäftigte ein.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der oder die Betreffende dem Unternehmen weniger als einen vollen Monat angehört: In diesem Fall hat diese oder dieser keinen Urlaubsanspruch.
Geregelt ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in einem eigenen Gesetz, dem Bundesurlaubsgesetz. Dieses gibt auch das Minimum an Urlaubstagen vor (§ 3 BurlG). Ausgangswert für die Bestimmung ist eine Sechstagewoche: ihr entsprechen als Jahresurlaub mindestens 24 (Werk-)Tage. Für die heute üblicheren Arbeitstage pro Woche ergibt sich umgerechnet folgende Tabelle:
Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen mehr Urlaubstage, auch in Teilzeit, als die gesetzlich gewährleisteten Urlaubstage. Wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zusätzliche Tage Urlaubsanspruch bei Voll- oder Teilzeit vorsehen, müssen diese selbstverständlich ebenfalls gewährt werden. Auch aus betrieblicher Übung – mehrfach wiederholter Gewährung zusätzlicher Urlaubstage, auf die die Arbeitnehmer vertrauen – kann ein zusätzlicher Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder Vollzeit entstehen.