Kurzfristige Beschäftigung: Voraussetzungen und befristete Sonderregelungen

Juli 2021: Die Details zur kurzfristigen Beschäftigung und Saisonarbeit unterliegen stetigen Änderungen. Unser Beitrag gibt Ihnen einen einen Überblick darüber, welche Voraussetzungen und Sonderregelungen in diesem Bereich gelten.

Sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung

Für kurzfristige Aushilfs-und Übergangsjobs gibt es die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Sozialversicherungspflicht. Für eine solche kurzfristige Beschäftigung gilt:

  • Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber müssen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung abführen.
  • Die Höhe der Entlohnung ist nicht begrenzt.
  • Verdient der kurzfristig Beschäftigte mehr als 450 Euro pro Monat, darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
  • Außerdem darf die Beschäftigung bestimmte Zeitgrenzen nicht überschreiten. Diese wurden gerade erhöht, befristet auf das Sommerhalbjahr 2021.

Rechtsgrundlage der kurzfristigen Beschäftigung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Dass sie sozialversicherungsfrei ist, ergibt sich aus § 27 SGB III, § 7 SGB V und § 5 SGB VI.

Sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse müssen der Minijob-Zentrale gemeldet werden, nicht den gesetzlichen Krankenkassen. Für sozialversicherungsfrei kurzfristig Beschäftigte lautet der Personengruppenschlüssel 110 und der Beitragsgruppenschlüssel 000.

 

Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung: bis Oktober 2021 befristet verlängert

Die Zeitgrenze, die eine sozialversicherungspflichtige kurzfristige Beschäftigung nicht überschreiten darf, wurde immer wieder geändert.

  • Seit dem März 2021 und noch bis zum 31. Oktober 2021 liegt sie bei vier Monaten oder 102 Arbeitstagen (§ 132 SGB IV).
  • Vom 01. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 galt ebenfalls eine befristete Sonderregelung, in dieser Zeit betrug die Zeitgrenze 5 Monate oder 115 Arbeitstage.
  • Außerhalb dieser beiden befristeten Ausnahmen ist bzw. war die Zeitgrenze auf drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt. Das gilt wieder ab dem 01. November 2021.

 

Wann im Jahr 2021 gilt die Viermonats/ 102-Tage-Regelung?

Die aktuelle Regelung ist zum 01. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 01. März 2021. Allerdings erfasst sie nur kurzfristige Beschäftigungen, die

  • mit oder nach dem 01. Juni, aber nicht nach dem 31. Oktober beginnen, oder
  • schon vor dem 01. Juni begannen und bereits die zuvor geltenden Voraussetzungen für einen kurzfristige Beschäftigung erfüllt haben.

Das bedeutet: Eine kurzfristige Beschäftigung, die vor dem 01. Juni begonnen hat und zunächst auf maximal 70 Tage/drei Monate angelegt war, kann nun auf 102 Tage/vier Monate verlängert werden, ohne dass Sozialversicherungspflicht droht.

Aber: Ein Aushilfsjob, der vor dem 01. Juni begann und im Mai sozialversicherungspflichtig war, kann durch die Änderung nicht rückwirkend sozialversicherungsfrei werden.

Hinweis: Diese Regelung ist neu und Bestandteil der Fristanhebung für 2021. Bei der befristeten Verlängerung für 2020 gab es keine entsprechende Einschränkung.

Eine kurzfristige Beschäftigung, die über den 31. Oktober hinaus dauert, muss wieder die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen/drei Monaten einhalten, um durchweg sozialversicherungsfrei zu sein. Ist sie auf vier Monate angelegt und reicht in den November hinein, wird sie ab dem 01. November sozialversicherungspflichtig.

 

Monate oder Arbeitstage: Einhaltung einer der Grenzen genügt

Grundsätzlich wird die gesetzliche Zeitgrenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung eingehalten, wenn entweder die Tages- oder die Monatsgrenze eingehalten wird. Das hat das Bundessozialgericht vor kurzem entschieden (BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R). Die Zahl der Wochenarbeitstage ist nicht ausschlaggebend.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben diese Sichtweise in ihrer Verlautbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenze akzeptiert. Zuvor sind die Prüfer der DRV davon ausgegangen, dass die Monatsgrenze einschlägig war, wenn die Tätigkeit an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wurde.

In dem Fall hatte eine Büro-Aushilfe von Anfang Juli bis zur ersten Septemberwoche jeweils an fünf Tagen pro Woche gearbeitet. Insgesamt kam sie auf 49 Arbeitstage. Die Zeitgrenze betrug damals 50 Tage oder zwei Monate. Dem Einwand der DRV, die Zwei-Monats-Grenze sei überschritten gewesen, traten die BSG-Richter entgegen. Entscheidend war, dass der Aushilfsjob arbeitsvertraglich per Rahmenvertrag von vornherein auf 50 Tage begrenzt war und tatsächlich nur 49 Tage umfasste.

 

Die Befristung muss von vornherein gelten

Eine kurzfristige Tätigkeit ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie entweder von vornherein vertraglich befristet wurde, oder „nach ihrer Eigenart“ nicht länger dauert, als die jeweils geltende Zeitgrenze gestattet.

Typische Beispiele für Jobs, deren zeitliche Begrenzung sich aus der Eigenart ergibt, sind Ernteeinsätze in der Landwirtschaft oder Tätigkeiten als Gruppenleiter in einem Kinderferienlager.

Tipp: Ist die Begrenzung durch die Eigenart unter Umständen fraglich, kann eine explizite Befristung im Arbeitsvertrag, die direkt im Lohnkonto erscheint, spätere Diskussionen mit Betriebsprüfern der DRV verhindern.

Wichtig: Ist absehbar, dass eine Tätigkeit wiederholt bzw. regelmäßig ausgeübt wird, dann ist sie nicht sozialversicherungsfrei.
Wird eine Aushilfskraft regelmäßig im Frühjahr und Herbst für je drei Wochen bei der Eröffnung und Schließung eines Vergnügungsparks eingesetzt, ist der Job trotz Kurzfristigkeit nicht sozialversicherungsfrei.

 

Mehrere kurzfristige Jobs werden zusammengerechnet

Die jeweils gültige Zeitgrenze gilt nicht pro Tätigkeit oder Einsatz, sondern kumulativ: Wenn ein Mitarbeiter mehrere kurzfristige Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt, oder bei einem Arbeitgeber verschiedene kurzfristige Jobs nacheinander übernimmt, dürfen diese zusammengenommen die Zeitgrenze nicht überschreiten. Das gilt unabhängig davon, ob dabei die 450-Euro-Grenze überschritten wurde.

Der Arbeitgeber muss also bei Einstellung einer kurzfristigen Aushilfe prüfen, ob diese mit ihren möglichen kurzfristigen Vorbeschäftigungen nun die Zeitgrenze überschreiten wird. Der maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem 01. Januar des Kalenderjahrs und endet mit dem Ende der kurzfristigen Beschäftigung. Empfehlenswert ist eine schriftliche Bestätigung des kurzfristig Beschäftigten dass er dem Arbeitgeber alle sozialversicherungspflichtigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten in diesem Zeitraum anzeigt.

 

Die Frage der Berufsmäßigkeit

Bei einem Verdienst bis zur Grenze von 450 Euro pro Monat muss die Berufsmäßigkeit nicht geprüft werden. In allen anderen Fällen darf eine kurzfristige Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sonst besteht Sozialversicherungspflicht.

Wichtig: Übt jemand zwei kurzfristige Jobs parallel aus, dann muss die Berufsmäßigkeit auch dann geprüft werden, wenn das Entgelt aus beiden Tätigkeiten zusammen über 450 Euro liegt.

Eine auch in der Praxis wirklich trennscharfe Definition berufsmäßiger Arbeit ist schwierig. Grundsätzlich darf die kurzfristige Beschäftigung gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein und nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen.

Typischerweise berufsmäßig arbeiten Mitarbeiter mit kurzfristiger Beschäftigung, wenn …

  • sie parallel oder vorher arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet sind
  • die Hauptbeschäftigung ruht, z. B. wegen Elternzeit, Sabbatical oder unbezahltem Urlaub
  • sie sich in einer Wartephase vor der Aufnahme einer Berufstätigkeit befinden.

Keine Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor, wenn parallel zu der kurzfristigen Beschäftigung

  • eine Hauptbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt
  • Vorruhestandsgeld bezogen wird
  • ein Freiwilligendienst oder freiwilligen sozialen Jahr gleistet wird

Kurzfristige Jobs von Studenten und Altersvollrentnern gelten nur dann als berufsmäßig, wenn sie einschließlich vorheriger Tätigkeiten die Zeitgrenze überschreiten. Auch kurzfristige Jobs, die zur Überbrückung der Zeit zwischen Schule und Studium dienen, sind in der Regel nicht berufsmäßig.

Tipp: Eine ausführliche Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit hält die Minijob-Zentrale bereit. Der Fragebogen mit Erläuterungen umfasst 18 Seiten. Außerdem erteilt die Minijob-Zentrale telefonische Auskünfte unter 0355 2902 70799.

 

Trotz Versicherungsfreiheit: Umlagen und gesetzliche Unfallversicherung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann ist eine kurzfristige Beschäftigung sowohl für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer beitragsfrei in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung mit Ausnahme der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entgelte und Arbeitszeiten aus kurzfristiger Beschäftigung fließen in die Jahresmeldung zur Unfallversicherung ein.

Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) fällt nur an, wenn die kurzfristige Tätigkeit nicht von vornherein auf vier Wochen oder weniger angelegt ist. Umlage U2 (Mutterschaft) sowie Insolvenzgeldumlage müssen bei kurzfristiger Tätigkeit in jedem Fall abgeführt werden. Einzugsstelle ist in diesem Fall die Minijob-Zentrale.

Anmerkung: Angaben zur Krankenversicherung ab 2022

Ab 01. Januar 2022 müssen Arbeitgeber die Krankenversicherung von kurzfristig Beschäftigten erfragen und der Minijob-Zentrale bei der Anmeldung nennen. Das sieht eine Bestimmung vor, die dann in Kraft tritt (§ 28a Absatz 9a SGB IV n. F.)

 

Lohnsteuer

Das Entgelt für eine kurzfristige Beschäftigung kann entweder der individuellen Lohnsteuer gemäß ElStAM und der persönlichen Lohnsteuerklasse erfolgen, oder dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent unterworfen werden. Bei Pauschalversteuerung fallen zusätzlich der Solidaritätszuschlag (auch weiterhin in Höhe von 5,5 Prozent) sowie gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Wichtig: Kurzfristigkeit im steuerlichen Sinn ist nicht mit der Festlegung Sozialversicherungsrecht identisch. Eine bestimmte Tätigkeit kann kurzfristig im Sinne des Steuerrechts, nicht aber für die Sozialversicherung sein, und umgekehrt.

Damit es sich für das Finanzamt um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, gelten folgende Bedingungen (§ 40a Abs.1 EStG):

  • Die Tätigkeit wird nur gelegentlich und nicht regelmäßig bzw. vorhersehbar ausgeübt.
  • Die Dauer der Tätigkeit darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten.
  • Der Entgelt beträgt maximal 120 Euro pro Arbeitstag, Überschreitungen sind nur bei unvorhergesehenem Arbeitsanfall möglich.
  • Der durchschnittliche Stundenlohn liegt bei maximal 15 Euro pro Stunde.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können die Lohnsteuer für kurzfristig beschäftigte Aushilfen pauschal mit 5 Prozent abführen, wenn die Tätigkeit nicht ganzjährig anfällt und die Aushilfe für maximal 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird.

Liegen die Voraussetzungen für steuerrechtliche Kurzfristigkeit nicht vor, muss die Tätigkeit nach individuellen Merkmalen versteuert werden.

 

Die Viermonats-Frist gilt auch für die Überschreitung der 450-Euro-Grenze bei Minijobs

Die neue Zeitgrenze gilt auch für die Überschreitung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs, 450-Euro-Jobs, § 8 Abs. 1. Nr. 1 SGB IV). Minijobber dürfen von Mai bis Oktober 2021 nicht nur in drei, sondern in vier Monaten die 450-Euro-Grenze überschreiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Maßstab sind die jeweils letzten 12 Monate vor der Überschreitung. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Überschreitung nicht vorhersehbar oder gar geplant erfolgt.

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Steuern Versicherung