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Verification of Payee (VoP): Empfängerüberprüfung bei SEPA-Überweisungen ab Oktober 2025
Ab Oktober 2025 prüfen Banken im SEPA-Zahlungsraum vor der Freigabe, ob Name und IBAN des Empfängers übereinstimmen. Wir erläutern, welche Punkte relevant sind.
Auf Antrag eines Gläubigers beim Vollstreckungsgericht kann eine Lohn- und Gehaltspfändung bei einem Arbeitnehmer durch dessen Arbeitgeber erfolgen. Mit Zusendung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber werden diesem zusätzliche Aufgaben und Pflichten auferlegt.
Die Grundlage für die Lohn- und Gehaltspfändung bildet die Zivilprozessordung (ZPO). Insbesondere sind dabei die §§ 850 – 850k ZPO zu beachten.
Spätestens nach Erhalt der Zustellungsurkunde des Pfändungsbeschlusses darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der Schuldner ist, keinen vollen Lohn mehr auszahlen (beachte: Vorpfändung). Auf Wunsch des Gläubigers muss der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abgeben.
Die Verpflichtung zur Drittschuldnererklärung regelt der § 840 ZPO. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger folgende Auskünfte erteilen:
• ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
• ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
• ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, weitere Informationen, z.B. über den Bruttolohn, den Familienstand, Verdienst aus Mehrarbeit oder Ähnliches, zu geben.
Zudem muss der Arbeitgeber das pfändbaren Einkommen sowie den Pfändungsbetrag ermitteln (siehe Beispiele 1 und 2) und den Pfändungsbetrag an den Gläubiger ausbezahlen.
Sonderregelungen gibt es bei Unterhaltspfändungen. Wird dem Arbeitnehmer aufgrund von Unterhaltsansprüchen der Lohn gepfändet, so legt das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss einen Betrag fest, der dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden darf.
Bei Nachberechnungen im Lohn muss ebenfalls der Pfändungsbetrag korrigiert und mit dem Pfändungsbetrag im aktuellen Monat verrechnet werden. Sollte der Arbeitnehmer mitten im Monat ein- oder austreten, ist eine Kürzung des Pfändungsbetrages nicht vorzunehmen.