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11. April 2019
3 Min. Lesezeit
Gesetze
Lohn und Gehalt

Lohnpfändung? So wird das Nettoarbeitseinkommen berechnet

Gesetze
Lohn und Gehalt
Ein Mann im Anzug schüttelt einer Frau die Hand in einem modernen Büro. Beide lächeln. Auf dem Tisch liegen ein Laptop und Unterlagen. Die Szene deutet auf ein Bewerbungsgespräch oder Vertragsabschluss hin.

Und das gleich doppelt: Der Arbeitgeber ist bei einer Lohnpfändung sowohl seinem Arbeitnehmer als auch dem Gläubiger gegenüber verpflichtet:

  • Gegenüber dem Gläubiger haftet der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung: fallen die ausbezahlten Tilgungsbeträge zu gering aus, kann dieser sich an den Arbeitgeber halten

  • Gegenüber dem Arbeitnehmer haftet der Arbeitgeber dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Vollstreckungsschutz eingehalten werden (§§ 850 bis 850k ZPO – Stichwort „Pfändungsfreibetrag“). Wird zu viel vom Lohn oder Gehalt an den Gläubiger überwiesen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz gegenüber seinem Arbeitgeber.

Kurz gesagt: Der Pfändungsbetrag muss Monat für Monat korrekt ermittelt werden, sonst haftet der Arbeitgeber.

So wird das Nettoeinkommen berechnet

Lange gab es Streit darüber, wie das Einkommen zu berechnen ist, wenn es um eine Pfändung geht. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 17.04.2013 – 10 AZR 59/12) hat schließlich für Klarheit gesorgt. Danach ist bei der Berechnung die sogenannte Nettomethode anzuwenden.

In der Praxis muss die Berechnung in zwei Schritten erfolgen:

  • Im ersten Schritt sind vom Bruttoeinkommen die unpfändbaren Einkommensteile abzuziehen.

  • Vom Ergebnis werden im zweiten Schritt dann die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge subtrahiert, die der Arbeitnehmer zu tragen hat und die auf diese Summe (Bruttoeinkommen ohne unpfändbare Leistungen) entfallen.

Unpfändbare Bezüge

Etwas ausführlicher dargestellt:

  1. Im ersten Schritt werden vom Bruttoeinkommen die unpfändbaren Bezüge gem. § 850a ZPO abgezogen werden. Das sind:

  • die Hälfte des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teil des Einkommens (nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für diese Stunden gezahlte Lohn)

  • das Urlaubsgeld (nicht jedoch das Urlaubsentgelt und der Urlaubsabgeltungsanspruch)

  • Weihnachtsvergütung bis zur Hälfte eines monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis 500 Euro

  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige Zulagen für auswärtige Beschäftigung, Gefahrenzulage sowie Schmutz- und Erschwerniszulage, Tage- und Übernachtungsgelder (weitere Details im Beitrag „Nacht-, Sonntags- und Feiertagszulagen sind nicht pfändbar. Schicht- und Samstagszulagen schon“)

  • Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz

  • Beiträge, die der Arbeitgeber zur Betrieblichen Altersvorsorge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt.

  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses (Betriebsjubiläum)

  • Treuegelder

  • Heirats- und Geburtsbeihilfen

  • Erziehungsgelder

  • Sterbebezüge

  • Blindenzulage

  1. Im nächsten Schritt müssen die Steuern (Solidaritätszuschlag, Lohn- und Kirchensteuer) und die Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden (Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, gegebenenfalls die vergleichbaren Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung).

Beispielrechnung

Ein Arbeitnehmer hat die Kosten aus seinem Mobilfunkvertrag nicht bezahlt, deshalb ergeht ein „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ – sein Lohn wird gepfändet. Er ist 1999 geboren, erhält als Bäcker den Tariflohn, er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. In unserem Beispielmonat hat er Anspruch auf Vergütung aus Mehrarbeit („Überstunden“) sowie auf Urlaubsgeld. Die Berechnung sieht wie folgt aus:

Bruttoarbeitseinkommen (Tariflohn Bäcker)

2.157,00 Euro

Abzug der unpfändbaren Bezüge nach § 8 850a ZPO

Vergütung für Mehrarbeit ( § 850a Nr. 1 ZPO) – die Hälfte

- 130 Euro

Urlaubsgeld

- 500 Euro

Zwischenergebnis („Pfändungsbrutto“)

1.527 Euro

Abzug der „fiktiven“ Steuern auf das Zwischenergebnis (§ 850e Abs. 1 ZPO) – Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

- 83,00 Euro

Abzug der „fiktiven“ Sozialversicherungsbeiträge (§ 850 e Abs. 1 ZPO) auf das Zwischenergebnis –

Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung

- 322,00 Euro

Pfändungsnetto

1.122 Euro

Der Blick in die Pfändungstabelle zeigt, dass angesichts dieses Pfändungsnettos zumindest in diesem Monat kein einziger Euro vom Lohn unseres Bäckers an dessen Gläubiger zu überweisen ist. Laut Tabelle beträgt das niedrigste Nettoeinkommen, ab dem aktuell ein pfändbarer Betrag anfällt, 1.140 Euro für Arbeitnehmer ohne Unterhaltsberechtigte.

Doppelte Berechnung der Abgaben

Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss im Fall einer Lohnpfändung Steuern und die Sozialabgaben zweimal berechnen: einmal auf das Gesamtbruttoeinkommen und einmal auf das verbleibende Bruttoeinkommen ohne die unpfändbaren Bezüge.

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