Lohnpfändung bei Mitarbeitern – was muss der Arbeitgeber beachten?

Oktober 2015 - Auf Antrag eines Gläubigers beim Vollstreckungsgericht kann eine Lohn- und Gehaltspfändung bei einem Arbeitnehmer durch dessen Arbeitgeber erfolgen. Mit Zusendung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber werden diesem zusätzliche Aufgaben und Pflichten auferlegt.

Auf Antrag eines Gläubigers beim Vollstreckungsgericht kann eine Lohn- und Gehaltspfändung bei einem Arbeitnehmer durch dessen Arbeitgeber erfolgen. Mit Zusendung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber werden diesem zusätzliche Aufgaben und Pflichten auferlegt.

Die Grundlage für die Lohn- und Gehaltspfändung bildet die Zivilprozessordung (ZPO). Insbesondere sind dabei die §§ 850 – 850k ZPO zu beachten.

Pflichten des Arbeitgebers

Drittschuldnererklärung

Spätestens nach Erhalt der Zustellungsurkunde des Pfändungsbeschlusses darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der Schuldner ist, keinen vollen Lohn mehr auszahlen (beachte: Vorpfändung). Auf Wunsch des Gläubigers muss der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abgeben.

Die Verpflichtung zur Drittschuldnererklärung regelt der § 840 ZPO. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger folgende Auskünfte erteilen:

  • ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, weitere Informationen, z.B. über den Bruttolohn, den Familienstand, Verdienst aus Mehrarbeit oder Ähnliches, zu geben.

Pfändungsbetrag ermitteln und an den Gläubiger zahlen

Zudem muss der Arbeitgeber das pfändbaren Einkommen sowie den Pfändungsbetrag ermitteln (siehe Beispiele 1 und 2) und den Pfändungsbetrag an den Gläubiger ausbezahlen.

Sonderregelungen gibt es bei Unterhaltspfändungen. Wird dem Arbeitnehmer aufgrund von Unterhaltsansprüchen der Lohn gepfändet, so legt das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss einen Betrag fest, der dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden darf.

Bei Nachberechnungen im Lohn muss ebenfalls der Pfändungsbetrag korrigiert und mit dem Pfändungsbetrag im aktuellen Monat verrechnet werden. Sollte der Arbeitnehmer mitten im Monat ein- oder austreten, ist eine Kürzung des Pfändungsbetrages nicht vorzunehmen.

Erfahren Sie mehr zur Lohnpfändung - das Nettoarbeitseinkommen berechnen.

Mehrere Gläubiger

Wenn der Arbeitgeber von mehreren Gläubigern einen Vollstreckungsbeschluss für einen Arbeitnehmer erhält, werden die Beschlüsse nach Eingang abgearbeitet. Das heißt den Beschluss, den der Arbeitgeber als erstes bekommen hat, zahlt er auch als erstes ab. Sobald ein Beschluss vollständig abgezahlt ist, wird der nächste in der Eingangsrangfolge gezahlt.

Sollte sich der Arbeitgeber unsicher sein, welchen er zuerst abbezahlen muss, dann kann er den pfändbaren Betrag beim Amtsgericht hinterlegen. Die Verteilung des gepfändeten Betrages übernimmt dann das Gericht an die Gläubiger.

Pflichtverletzung

Der Arbeitgeber sollte Pfändungen mit besonderer Sorgfalt behandeln, denn er ist einerseits gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig, sollte er keine oder falsche Angaben bei der Drittschuldnerauskunft machen oder einen zu niedrigeren Pfändungsbetrag berechnen. Andererseits ist er gegenüber seinen Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig, wenn er den Pfändungsbetrag zu hoch berechnet und an den Gläubiger abführt.

Vorpfändung

Der Gläubiger kann dem Arbeitgeber ein Schreiben zukommen lassen, in dem er eine Lohnpfändung ankündigt. Der Ankündigung muss innerhalb eines Monats ein gültiger Pfändungsbeschluss folgen. Geschieht dies nicht, verliert die Vorpfändung ihre Wirkung.

Geht der Pfändungsbeschluss jedoch fristgerecht ein, beginnt die Pfändung mit dem Tag, an dem die Vorpfändung zugestellt wurde (Arrestwirkung § 930 ZPO). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Pfändungsbetrag nicht an seinen Mitarbeiter auszahlen sollte, sobald eine Pfändung angekündigt wird.

Was gehört zum pfändbaren Einkommen?

Pfändbar ist der Arbeitslohn unter Beachtung der unpfändbaren und bedingt pfändbaren Bezüge. Der Arbeitgeber hat alleine zu entscheiden welche Lohnbestandteile zu den pfändbaren, unpfändbaren oder bedingt pfändbaren Bezügen gehören. Bei Unklarheiten kann der Arbeitgeber das zuständige Vollstreckungsgericht zu Rate ziehen.

Zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens wird seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.04.2013 die Netto-Methode angewendet. Vorher war die gängige Berechnungsmethode die Brutto-Methode.

Beispiel 2 verdeutlicht den Unterschied beider Berechnungsmethoden.

Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn gehören sowohl Geldleistungen, wie z. B. Zeitlohn, Provision oder Gratifikationen, als auch Naturalleistungen, wie z. B. Gestellung eines betrieblichen PKWs, Gestellung einer Wohnung oder Verpflegung im Rahmen der Sachbezugsordnung. Zum Arbeitseinkommen gehören alle Einnahmen, deren Grundlage jetzige, frühere oder die Zusage von Arbeitsleistungen sind. Irrelevant ist dabei, um welche Art von Lohn es sich bei dem Arbeitseinkommen handelt, wie die Benennung oder die Berechnungsart ist. Daher gehören unter anderem zum Arbeitseinkommen: Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge oder Karenzentschädigungen

Zwar gelten Abfindungen (auch aufgrund einer Kündigung) nach § 850 ZPO zum Arbeitseinkommen, jedoch ist die Pfändungstabelle hier nicht anzuwenden. Die Abfindung ist somit voll pfändbar. Der Abfindungsanspruch ist formularmäßig im Pfändungsbeschluss mit erfasst, sodass der Arbeitgeber die Abfindung nicht ohne die Zustimmung des Gläubigers dem Arbeitnehmer auszahlen darf. Liegen dem Arbeitgeber weder der entsprechende Pfändungsschutzantrag des Arbeitnehmers noch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes vor, dann hat der Arbeitgeber die Abfindung voll zu pfänden.

Daher sollte der Schuldner bei Vergütungen, die nicht wiederkehrend gezahlt werden, einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet wieviel dem Schuldner für eine angemessene Zeit für den eigenen Unterhalt belassen werden soll (§ 850i ZPO). Der Arbeitgeber hat keine Pflicht den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes nach § 850i ZPO hinzuweisen.

Nicht pfändbare Lohnbestandteile

§ 850a ZPO führt die nicht pfändbaren Lohnbestandteile auf,

Dazu zählen unter anderem:

  • die Hälfte der Vergütung von Mehrarbeitsstunden;
  • zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld. Bitte beachten Sie dass Urlaubsentgelt (genau wie Arbeitsentgelt) und Urlaubsabgeltung dagegen pfändbar sind.
  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Aufwandsentschädigungen;
  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro.

Ebenfalls unpfändbar sind Kindergeld nach dem Bundeskindergesetz und Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge und Direktversicherungen.

Bedingt pfändbare Lohnbestandteile

Die Pfändung dieser Bezüge ist nur zulässig soweit die vorrangig zu betreibende Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners erfolglos war und das Vollstreckungsgericht eine Pfändung der bedingt pfändbaren Bezüge zugelassen hat. Im § 850b ZPO sind die Bezüge aufgelistet, die nur bedingt pfändbar sind (z. B. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind).

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?

Die Pfändungsfreigrenze dient zur Erhaltung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und der Personen, für die er unterhaltspflichtig ist. Im § 850c ZPO wird die Höhe der Pfändungsfreigrenze geregelt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich gestaffelt mit jeder unterhaltsberechtigten Person (z. B. Kinder, Ehegatte, Eltern…). Voraussetzung ist die tatsächliche Zahlung des Unterhaltes.

Der Pfändungsbeschluss enthält allerdings keine Angaben über die unterhaltsberechtigten Personen. Diese muss der Arbeitgeber in Erfahrung bringen. Es ist empfehlenswert den Schuldner schriftlich aufzufordern, Nachweise über die unterhaltsberechtigten Personen vorzulegen. Der Arbeitgeber muss nicht prüfen, ob tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Sollte dem Arbeitgeber jedoch bekannt sein, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgeht oder die unterhaltsberechtigte Person eigenes Einkommen besitzt, dann darf der Arbeitgeber die Person nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtigen.

Zu Beachten ist, dass die Pfändungsfreigrenze alle zwei Jahre zum 1. Juli an die Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz angepasst wird. Die letzte Anpassung erfolgte dieses Jahr zum 01.07.2015 auf einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.073,88 €.

Eine Berechnung des Pfändungsbetrages muss der Arbeitgeber im Einzelnen nicht durchführen. Die Beträge können aus der amtlichen Lohnpfändungstabelle entnommen werden. Bei einem pfändbaren monatlichen Nettoeinkommen von über 3.292,09 € ist der übersteigende Teil voll pfändbar.

Beispiel 1

pfändbarer Nettoverdienst: 5.260,00 €.

Berechnung Pfändungsbetrag:

Laut Lohnpfändungstabelle ist bei einem Nettolohn in Höhe von 3.292,09 € ein Betrag in Höhe von 1.551,28 € zu pfänden. Der Betrag der 3.292,09 € übersteigt ist dagegen voll pfändbar. Das ergibt einen Pfändungsbetrag von insgesamt 3.519,19 € (= 5.260,00 € - 3.292,09 € + 1.551,28 €).
Der Arbeitgeber muss 3.519,19 € an den Gläubiger und 1.740,81 € (= 5.260,00 € - 3.519,19 €) an den Arbeitnehmer zahlen.

Beispiel 2

Monatsgehalt: 2.000,00 €
Überstundenvergütung: 125,00 €
Urlaubsgeld: 200,00 €
Gesamtbrutto: 2.325,00 €

Auf das Gesamtbrutto entfallen:
Lohnsteuer: 77,83 €
Sozialversicherung: 476,04 €
Gesamt: 553,87 €

Auf den zu pfändenden Bruttolohn entfallen (ohne Anteil von unpfändbaren Bezügen):
Lohnsteuer: 33,66 €
Sozialversicherung: 422,30 €
Gesamt: 455,96 €

Unpfändbare Bezüge:
½ der Überstundenvergütung: 62,50 €
Urlaubsgeld: 200,00 €
Gesamt: 262,50 €

Berechnung des pfändbaren Einkommens

  Bruttomethode Nettomethode
Bruttolohn: 2.325,00 € 2.325,00 €
Abzug Lohnsteuer und Sozialversicherung: 553,87 € 455,96 €
Abzug unpfändbare Bezüge: 262,50 € 262,50 €
Pfändbarer Nettolohn: 1.508,63 € 1.606,54 €
Pfändungsbetrag laut Tabelle: 298,28 € 368,28 €

Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer

Bruttolohn: 2.325,00 € 2.325,00 €
Abzug Lohnsteuer und Sozialversicherung: 553,87 € 553,87 €
Abzug Pfändungsbetrag: 298,28 € 368,28 €
Auszahlungsbetrag: 1.472,85 € 1.397,85 €

 

Kategorie

Unternehmen, Arbeitgeber und Mitarbeiter

Themen:

Lohnabrechnung Gesetze

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