Lohnsteuerfreie Leistungen im Überblick

Juli 2019: Extras für Arbeitnehmer – nicht fürs Finanzamt: Lohnsteuerfreie Vergünstigungen und Leistungen

Durch attraktive Bedingungen lassen sich qualifizierte Mitarbeiter ans Unternehmen binden. Die Höhe der Löhne und Gehälter ist nur eine der Stellschrauben dafür.

Lohnsteuerfreie Vergünstigungen oder Vorteile sind ein weiteres Instrument.
Dieser Überblick erklärt die wichtigsten steuerfreien Leistungen für Arbeitnehmer. (Dabei verzichten wir bewusst auf eine Darstellung aller steuerrechtlichen Feinheiten.)
Übrigens: In vielen (aber keineswegs allen) Fällen sind lohnsteuerfreie Leistungen auch sozialversicherungsfrei (§ 1 SvEV).


Job-Ticket

  • Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Ticket für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt oder dafür einen Zuschuss bezahlt, ist dies seit Beginn des Jahres 2019 lohnsteuerfrei.
  • Der Steuervorteil gilt für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Job-Ticket für private Fahrten nutzen kann.
  • Voraussetzung ist, dass es sich nicht um eine Lohnumwandlung handelt. Der Arbeitgeber muss das Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt bezahlen.
  • Der Sachbezug in Form des Tickets beziehungsweise der Zuschuss müssen im Lohnkonto getrennt aufgeführt und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen werden.


Private Nutzung eines betrieblichen Handys oder Laptops

  • Schon seit vielen Jahren können Arbeitnehmer betriebliche Smartphones, Tablets oder Laptop auch privat nutzen, ohne dass ein steuerpflichtiger, geldwerter Vorteil entsteht.
  • Voraussetzung ist nur, dass das Gerät Eigentum des Unternehmens bleibt.
  • Keine Rolle spielt dagegen, ob das Gerät überwiegend beruflich genutzt wird, der Mitarbeiter im Außendienst arbeitet und dergleichen.


Dienstfahrrad, E-Bike, Dienst-Elektroauto

  • Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch privat nutzen, ist dieser geldwerter Vorteil steuerpflichtig und muss entweder per 1-Prozent-Methode oder per Fahrtenbuch ermittelt werden. Das gilt im Grundsatz für alle Fahrzeuge, die der Arbeitgeber stellt. Bei einem E-Auto, einem E-Bike oder einem konventionellen Fahrrad gelten jedoch Steuervorteile.
  • Bei E-Dienstwagen wird für Ermittlung des geldwerten Vorteils nach 1-Prozent-Methode seit 2019 nur noch der halbe Bruttolistenpreis angesetzt. Das reduziert die zusätzliche Lohnsteuer erheblich.
  • Seit 2019 ist bei einem normalen Fahrrad kein geldwerter Vorteil für private Nutzung mehr zu versteuern.
  • Das Gleiche gilt für Elektrofahrräder (mit Höchstgeschwindigkeit 25 km/h). Diese Steuerbefreiung ist im Moment bis 2021 befristet.
  • Schnellere Elektrofahrräder (bis zu 45 km/h) sind verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge und werden wie E-Dienstwagen behandelt. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils wird grundsätzlich noch ein Zuschlag von 0,03 Prozent für jeden Kilometer zwischen Wohnort und erster Arbeitsstätte hinzugerechnet. Auch dafür gilt die befristete Steuervergünstigung.
  • Falls es im Betrieb des Arbeitgebers eine Ladestation gibt, können sowohl Firmen-wie private E-Fahrzeuge lohnsteuerfrei aufgeladen werden.


Umzugskosten

  • Von den Kosten eines beruflich bedingten Umzugs kann der Arbeitgeber so viel lohnsteuerfrei erstatten, wie Werbungskosten abziehbar wären, jedoch nur bis in Höhe der im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) verankerten Pauschale.
  • Der Arbeitgeber benötigt zu den erstatteten Umzugskosten Belege und Unterlagen vom Mitarbeiter.
  • Als Alternative hat das Bundesfinanzministerium eine Umzugskostenpauschale festgesetzt (BMF-Schreiben vom 21.9.2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005). Für Umzüge im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 29.02.2020 können bei Ledigen 811 Euro, bei Verheirateten 1.622 Euro und für jede weitere Person 357 Euro pauschal lohnsteuerfrei erstattet werden.


Kita-Zuschuss für Arbeitnehmer

  • Hinter dem umgangssprachlichen Begriff „Kita-Zuschuss“ verbirgt sich die Möglichkeit, bis zum Schulalter für Kinder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Betreuungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen, lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
  • Es muss sich nicht um einen betrieblichen Kindergarten handeln. Erstattet werden können Betreuungskosten in einem Kindergarten, einer Kita, durch eine Tagesmutter und ähnliche Einrichtungen.
  • Ein steuerfreier Kita-Zuschuss muss zusätzlich zu dem Lohn geleistet werden, auf den der Arbeitnehmer gemäß Tarif- oder Arbeitsvertrag Anspruch hat.


Sachlohn und Sachgeschenke ohne besonderen Anlass bis 44 Euro

  • Für Sachlohn beziehungsweise für Sachgeschenke ohne besonderen Anlass gilt eine allgemeine Freigrenze von 44 Euro pro Monat und Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 EStG).
  • Diese Freigrenze gilt also für Weihnachtsgeschenke ebenso wie für regelmäßig monatlich gewährten Sachlohn.
  • Eine klassische Form sind Tankgutscheine oder andere Warengutscheine. Möglich sind auch Prepaid-Kreditkarten, die der Arbeitgeber jeden Monat auflädt.
  • Eine Auszahlung in Form von Bargeld muss ausgeschlossen sein.
  • Vorsicht: Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag in diesem Monat steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die Zuwendung entweder zusätzlich zum Lohnanspruch erfolgt oder arbeitsvertraglich ausdrücklich als Sachzuwendung vereinbart wurde. Die arbeitsvertragliche Formulierung kann also entscheidend sein.
  • Wird die Freigrenze in einem Monat nicht ausgeschöpft, darf der verbleibende Betrag nicht auf andere Monate übertragen werden.


Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Ereigniss bis 60 Euro

  • Geschenke des Arbeitgebers zum Geburtstag oder zum Jahrestag des Firmeneintritts sind als sogenannte Aufmerksamkeiten bis zum Wert von 60 Euro lohnsteuerfrei.
  • Sie müssen allerdings „aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses“ erfolgen (LStR R 19.6, zu § 19 EStG). Allgemeine Anlässe wie Weihnachten oder der Jahrestag der Unternehmensgründung zählen nicht.
  • Es darf durchaus mehrere Aufmerksamkeiten im Jahr geben, wenn Anlässe dafür existieren.
  • Geldgeschenke sind nicht lohnsteuerbefreit, selbst in geringer Höhe.


Einladung und Bewirtung beim Firmenfest oder einer Betriebsveranstaltung

  • Für Firmenfeste gilt grundsätzlich ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer je Veranstaltung. Bis zu diesem Wert ist die Teilnahme für den Mitarbeiter lohnsteuerfrei (§ 19 Abs. 1Nr. 1a EStG, BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001).
  • Als Betriebsveranstaltung gelten betriebliche Feierveranstaltungen wie die Firmen-Weihnachtsfeier oder ein Betriebsausflug, nicht aber öffentliche Feiern oder Marketing-Events.
  • Neben Arbeitnehmern dürfen auch ehemalige Mitarbeiter oder die Partner der Mitarbeiter eingeladen sein.
  • Der 110-Euro-Freibetrag zählt nur pro Mitarbeiter. Ist der Partner mit eingeladen, gilt er für beide gemeinsam.
  • Zu den Kosten müssen alle Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) gezählt werden, neben Essen und Trinken, Fahr- und Übernachtungskosten also auch etwa die Band-Gage oder das Honorar der Event-Agentur.
  • Wird der Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, kann der darüber liegende geldwerte Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, dazu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).


Betriebliche Altersvorsorge

  • Lohnsteuerfrei sind sowohl Arbeitgeberbeiträge wie auch Gehaltsanteile des Arbeitnehmers, die in eine betriebliche Altersvorsorge fließen (§ 3 Nr. 63 EStG).
  • Die Versorgungszusage kann über eine Direktversicherung, Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse gewährt werden. Die unterschiedlichen Durchführungswege spielen eine wesentliche Rolle für die Besteuerung.
  • Im Falle einer Direktversicherung, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse beträgt der steuerfreie Höchstbetrag pro Jahr bei 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, das sind 6.432 Euro für 2019.
  • Ob der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder beide die Versicherungsbeiträge leisten, ist für die Steuerfreiheit ohne Belang.


Beihilfen für Arbeitnehmer in Notsituationen

  • Mitarbeitern in einer finanziellen Notlage kann der Arbeitgeber mit einer lohnsteuerfreien Beihilfe unter die Arme greifen (§ 3 Nr. 11 EStG in Verbindung mit R 3.11 Abs. 2 LStR).
  • Solche Notstandsbeihilfen können einmalig oder gelegentlich bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr gewährt werden. Sie müssen im Unterschied zu einem Arbeitgeberdarlehen nicht zurückgezahlt werden.
  • Voraussetzung ist eine echte Notsituation als Anlass der Unterstützung. Das können beispielsweise Überschwemmungsschäden am Eigenheim, plötzliche Berufsunfähigkeit der Ehefrau oder eine schwere Erkrankung des Kindes mit hohen Folgekosten sein. Unterlagen, die den Anlass belegen, sollten mit den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.


Betriebliche Gesundheitsförderung

  • Offeriert ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, müssen diese bis zu einem Wert von 500 Euro pro Mitarbeiter im Jahr keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge dafür bezahlen (§ 3 Nr. 34 EStG).
  • Allerdings müssen die Leistungen den Vorgaben der Paragrafen 20 und 20b SGB V entsprechen und zertifiziert sein.
  • Damit erstreckt sich der Steuervorteil in der Praxis vor allem auf Bewegungsprogramme, Informationen zu gesunder Ernährung, Maßnahmen zur Suchtprävention und zur Stressbewältigung. Die Mitgliedschaft im Sportstudio kann so nicht subventioniert werden.


Wäschegeld

  • Damit sind Zahlungen des Arbeitgebers speziell zur Reinigung von Arbeits- oder Schutzkleidung gemeint. Stellt der Arbeitgeber die Berufskleidung (etwa einheitliche Garderobe für Verkaufspersonal), dann ist Wäschegeld lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
  • In bestimmten Fällen muss ohnehin der Arbeitgeber die Reinigungskosten tragen. Das ist dann der Fall, wenn er (durch Gesetz, Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) zum Stellen von Arbeits- oder Schutzkleidung verpflichtet ist.


Werkzeuggeld

  • Falls ein Arbeitnehmer eigenes Werkzeug bei seiner Arbeit verwendet, kann er ein steuerfreies Werkzeuggeld bekommen (§ 3 Nr. 30 EstG): beispielsweise Friseure, die eigene Scheren oder Köche, die eigene Messer benutzen. Der BFH hat eine Höhe von 50 Euro monatlich akzeptiert (BFH, 21.8.1995 - VI R 30/95).
  • Nicht steuerfrei ist dagegen eine Entschädigung für den Zeitaufwand der Werkzeugpflege (wie Klingenschleifen).
  • Es muss sich um Handwerkzeuge handeln. Musikinstrumente, digitale Geräte oder Motorsägen fallen nicht darunter.


Belegschaftsaktien

  • Die Ausgabe von Belegschaftsaktien wird als vermögensbildende Maßnahme vom Staat gefördert. Erhalten Arbeitnehmer die Belegschaftsaktie zu einem Preis unter dem Börsenkurs, bleibt dieser geldwerte Vorteil bis zu einer Höhe von 360 Euro jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG).
  • Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer die vergünstigten Aktien zusätzlich zum Arbeitslohn angeboten werden.


Fazit

Das Lohnsteuerrecht bietet viele interessante Möglichkeiten, um Arbeitnehmern mehr an Vergütung und dem Finanzamt weniger an Lohnsteuern zukommen zu lassen. Mitarbeiter reagieren erfahrungsgemäß sehr positiv darauf.

Erfahren Sie mehr zu Personalrabatten - Ermittlung des geldwerten Vorteils.

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

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Zusatzleistungen Erstattungen

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