Midijobs: Der Übergangsbereich reicht jetzt bis 2.000 Euro pro Monat

Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte für die Sozialversicherung als Midijobber gelten, wurde zum 01. Januar 2023 erneut angehoben, auf nun 2.000 Euro brutto. Da die Sozialversicherungsträger mit der Software-Anpassung nicht hinterherkommen, müssen sich Arbeitgeber von Beschäftigten in dieser Einkommensgruppe auf Rückrechnungen einstellen.

Die DRV kündigt Rückrechnungen an

In ihrer Fachzeitschrift kündigte die Deutsche Rentenversicherung bereits an, dass die erst am 11. November 2022 verkündete Gesetzesänderung von den Sozialversicherungsträgern nicht rechtzeitig umgesetzt werden konnte. Ergebnis: die Abrechnungsverfahren führen vorerst zu falschen Ergebnissen.

Zitat: „Zur erneuten Anhebung des Übergangsbereich wird eine außerplanmäßige Umstellung der Software notwendig. Diese Anpassung ist zum 1. Januar 2023 nicht mehr möglich. Die Umstellung wird daher erst im Laufe des ersten Halbjahres 2023 erfolgen. Dieses Vorgehen wird zwangsläufig zu Rückrechnungen bei den Arbeitgebern führen.“ (DRV, summa summarum 4/2022)

 

Midijob: Darum geht es

Wer regelmäßig zwar mehr als die Minijob-Grenze von 520 Euro im Monat verdient, jedoch nicht mehr als die Midijob-Grenze von nun 2.000 Euro, muss von diesem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Anders als bei Minijobbern können Beschäftigte im Übergangsbereich die Beitragszahlung nicht allein dem Arbeitgeber überlassen, denn im Gegensatz zum 520-Euro-Job ist ein Midijob sozialversicherungspflichtig. Gleichzeitig sind Midijobber bei der Beitragslast zur Sozialversicherung bessergestellt als Kolleginnen und Kollegen mit höherem Monatseinkommen: Sie zahlen einen geringeren Beitragsanteil.

Wie hoch der Beitragssatz für die Arbeitnehmerbeiträge individuell ausfällt, hängt davon ab, wo auf der Skala von 520,01 Euro bis 2.000 Euro sich der oder die Betreffende befindet. Wer sehr knapp über der Minijob-Grenze liegt, zahlt sehr geringe Sozialversicherungsbeiträge. Bei 2.000 Euro sind die Beitragssätze nach Midijob-Formel genauso hoch wie nach der regulären Berechnungsweise.

Midijobber sind regulär in der gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versichert. Auch wenn ihr Beitragsanteil prozentual niedriger liegt, haben sie Anspruch auf volle Leistungen. Rentenansprüche, die Beschäftigte für Midijob-Zeiten erwerben, werden so berechnet, als hätten sie reguläre Beiträge abgeführt.

 

Die Formel zur Beitragsberechnung im Midijob

Für Midijobber wird zunächst nach einer gesetzlich vorgegebenen Formel das beitragspflichtige Entgelt berechnet. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung, angewendet auf das so ermittelte beitragspflichtige Entgelt, ergibt den fälligen Gesamtbeitrag (Arbeitnehmeranteil plus Arbeitgeberanteil).

Der Arbeitnehmerbeitrag wird durch eine zweite Formel errechnet, die ein geringeres beitragspflichtiges Entgelt liefert.

Der Arbeitgeberanteil wird schließlich als Differenz gebildet: der errechnete Gesamtbeitrag minus dem errechneten Arbeitnehmerbeitrag. Die Formeln für den Gesamtbeitrag und den Arbeitnehmerbeitrag stehen direkt im Gesetz (§ 20 Abs. 2a SGB IV).

Insgesamt ergibt sich also eine Situation, wonach Midijobber auf einen umso geringeren Teil ihres Monatsentgelt Beiträge zahlen, je näher sie an der 520-Euro-Grenze liegen, während der Arbeitgeber dies durch entsprechend höhere Beitragsanteile auffangen muss.

 

Formel für den Gesamtbeitrag bei Midijobs:

Sie lautet, bezogen auf geltende Geringfügigkeitsgrenze und Midijob-Obergrenze:

Beitragspflichtiges Einkommen (G) = F x 520 Euro + ((2.000/1.480) – (520/1.480 * F) * (Monatsentgelt – 520 Euro)

Dabei steht F für 28 Prozent, geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres. Dieser liegt für 2023 bei 40,45%, der Faktor F beträgt damit 0,6922.

 

Formel für den Arbeitnehmerbeitrag bei Midijobs:

Das Einkommen zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags wird, bezogen auf die geltenden Geringfügigkeits- und Minijob-Obergrenzen, so ermittelt:

Beitragspflichtiges Einkommen (A) = (2.000/1.480) * (Monatsentgelt – 520 Euro)

 

Formel für den Arbeitgeberanteil bei Midijobs:

Der Arbeitgeberanteil ergibt sich aus der Differenz beider Werte als Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage Arbeitgeber = Beitragspflichtiges Einkommen (G) - Beitragspflichtiges Einkommen (A)

 

Mehrere Midijobs werden zusammengerechnet

Für die Midijob-Regelung sind bei Mehrfachbeschäftigen sämtliche Midijobs ausschlaggebend.

Anders ausgedrückt: Bei einer Arbeitnehmerin mit zwei Beschäftigungsverhältnissen, die in einem Job 1.300 Euro pro Monat und im Zweitjob 1.000 Euro monatlich verdient, werden die Sozialversicherungsbeiträge nach der normalen Formel und ohne Midijob-Besonderheiten berechnet. Schließlich liegt ihr monatliches Einkommen aus beiden Jobs bei 2.300 Euro.

Anders ist es, wenn der Zweitjob ein Minijob ist. Verdient sie in der Hauptbeschäftigung 1.900 Euro monatlich und hat dazu eine geringfügige Beschäftigung bis maximal 520 Euro pro Monat, bleibt der erste Job ein Midijob.

 

Dynamische Verhältnisse: es wird zu weiteren Änderungen kommen

Mit der Anhebung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze ab Oktober 2022 wurden beide Beträge auf eine gemeinsame Grundlage gestellt. In Zukunft wird jede Erhöhung des Mindestlohns zu einer Erhöhung der Minijob-Grenze und damit der unteren Grenze des Übergangsbereichs führen, die sich aus dem Mindestlohn errechnet.

Die obere Grenze des Übergangsbereichs ist zwar in § 20 SGB IV fest vorgegeben. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass auch dieser Wert immer wieder angepasst wird. Arbeitgeber müssen sich also darauf einstellen, dass Beschäftigte mit entsprechendem Einkommen in Zukunft neu in den Übergangsbereich fallen werden, selbst wenn dies jetzt noch nicht der Fall ist.

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Lohn- und Gehaltsabrechnung

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