Neuigkeiten zum Minijob und Beschäftigungen in der Gleitzone

März 2015 - In Deutschland gibt es 7 Millionen „geringfügig Bes­chäf­tig­te“. Durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Leistungen des Arbeitgebers darf der maximale monatlichen Zahlbetrag von 450 Euro monatlich nicht überschritten werden. Nach Einführung des Mindestlohnes sollten bestehende Arbeitsverträge ggf. überprüft werden.

Regelungen 2015

In Deutschland gibt es 7 Millionen „geringfügig Bes­chäf­tig­te“.­ Um diese Form der Anstellung attraktiver zu machen, wur­de der maximale monatliche Zahlbetrag von 400 auf 450 Euro je Mon­at er­höht.

Bei die­s­em Be­trag sind Leist­ung­en wie Urlaubs-, Weih­nacht­­­s­­­­­­geld und sonstige Leistungen des Arbeitgebers monat­lich zu berücksichtigen. Für Beträge, die darüber liegen, sind die Richtlinien der Gleitzone zu berück­sichti­g­en.

Mindestlohn

Die mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro verbundenen Regelungen gelten auch für Minijobs und die Gleitzone. Die Aufzeichnungspflichten sind zu erfüllen.

Der monatliche Auszahlungsbetrag von bereits bestehen­den Arbeitsverträgen könnte durch den Mindestlohn die Summe von 450 Euro übersteigen. Diese Erhöhung ist keine Ausnahmeregelung im Sinne der 3-maligen Über­schreitung des Betrages pro Jahr. Ein Wechsel in die Gleit­zone ist zwingend.

Ist der Wechsel in die Gleitzone nicht vorgesehen, ist eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsvertrages unab­ding­bar.

Beitragsänderung

Der überwiegende Teil der Lohnnebenkosten wird durch den Arbeitgeber beglichen. Hier sind die vorgeschriebenen Pauschalen anzusetzen. Die Ausnahme ist die Renten­ver­sicherung mit dem Wahlrecht des Mitarbeiters.

Rentenversicherung (RV)

Zurzeit sind alle Minijobber in der Rentenversicherung mit einem Pauschalbetrag von 15% versichert, 3,7% wurden als Eigenanteil des Mitarbeiters festgelegt. Die Beschäfti­gungs­zeit wird der Rentenberechnung von Arbeitnehmern angerechnet und für die Ermittlung der Rentenhöhe be­rück­­sichtigt.

Ein Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil des Arbeit­nehmers (Opt-out) ist möglich. Die Befrei­ung ist vom Mitarbeiter selbst beim Arbeitgeber zu be­an­tra­gen (§ 6 Absatz 1b SGB VI).

Die Mindest­­­beitrags­bemessungsgrenze für die Berech­nung der Rentenversicherung beträgt 175 Euro.

Krankenversicherung (KV)

Pauschal ist hier der Arbeitgeberanteil mit 13% für die Abrechnung anzusetzen.

Umlage U1

In 2015 beträgt der pauschale U1-Satz 0,7%. Der Zusatz­beitrag entfällt, dieser wird ab der Gleitzone fällig.

Umlage U2

Die Mutterschaftsumlage für alle Mitarbeiter wurde auf 0,24% festgelegt.

Umlage U3

Der Pauschalbetrag für die Insolvenzgeldumlage ist 0,15%.

Pauschale Lohnsteuer

Hier sind keine Änderungen erfolgt, der pauschale Satz beträgt weiterhin 2 %.

Bestandschutzregelung

Die Regelung, nach der Angestellte in der Zone von 400 bis 450 Euro bisher versicherungspflichtig blieben, entfällt ab 2015 gänzlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen sich in relevanten Fällen auf ein Modus einigen, wie das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden soll. Entfällt eine Neuregelung entsteht eine Anstellung nach den Regel­ungen des Minijob.

Überschreitung der Grenzen

Gelegentliche Überschreitungen sind maximal 3-mal im Jahr möglich. Als Auslöser gilt beispielsweise die Krank­heit von Kollegen und der dadurch erforderliche Mehrein­satz des Mitarbeiters. Beachten Sie hier die Auf­zeich­nungs­­­­pflichten und dokumentieren Sie die Ur­sache der Überschreitung.

Es gelten keine weiteren Überschreitungsvorschriften, der Übergang der Beschäftigungen in die Gleitzone ist zwing­end.

Gleitzone

Diese Gehaltszone, auch Midijob genannt, wurde an die neuen Minijob-Regelungen angepasst. Die Gleitzone be­schreibt den Verdienstbetrag zwischen Minijob mit maxi­mal 450 Euro und der sozialversicherungspflichtigen Be­schäft­igung ab 850 Euro pro Monat.

In der Gleitzone besteht eine Pflicht zur Sozialversicherung mit reduziertem Beitragsanteil. Der Hebesatz (Faktor F) ist auf 0,7585 festgelegt. Der Zusatzbeitrag der Kranken­kass­en ist zu entrichten und beträgt 0,9%.

Mehrfachbeschäftigung

Hier sind nachfolgende Regelungen zu beachten, eine Änder­ung zum Vorjahr besteht nur hinlänglich der Zahl­ungs­grenzen und Beiträge. Es gilt § 8 SGB IV.

Eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bezüglich mehrerer Anstellungen besteht und sollte praktischerweise dokumentiert werden. Die Zahlungspflicht bei falsch ge­machten Angaben, ob wissentlich oder unwissentlich, liegt beim Arbeitgeber.

Eine Mehrfachbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gibt es weiterhin nicht. Diese Form der Anstellung wird als einheitliche Beschäftigung behandelt.

  • Liegt eine Mehrfachbeschäftigung mit mehreren Mini­jobs vor, sind deren Beträge zusammen­zu­rechnen. Wird der Höchstbetrag für Minijobs von 450 Euro in der Summe überschritten, sind diese nicht mehr als Minijob abzurechnen sondern als Gleitzone oder ab 850 Euro als normale SV-pflichtige Anstellung.
  • Eine Um­meldung hat an dem Tag der Überschreitung durch den Arbeitgeber zu erfolgen.
  • Eine geringfügige und eine kurzfristig Beschäftigung müssen nicht zusammengerechnet werden.
  • Eine Hauptbeschäftigung und ein Minijob sind möglich. Jeder weitere Minijob muss jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden und ist voll sozialversicherungspflichtig.

Tipps für die Lohnabrechnung / Aufzeichnungen

Der Arbeitnehmer sollte verpflichtet werden, seine Stunden­aufzeichnung innerhalb von 7 Tagen zu führen. Darin soll­ten Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Stundenanzahl und Stun­den­lohn aufgelistet werden. Eine monatliche Erfass­ung durch den Arbeitgeber ist sinnvoll.

Überschreitungsanzeigen sollten zur Absicherung in der Stammakte des Angestellten abgelegt werden. Der Grund und die Anzahl der Überschreitungen im Jahr sind zu doku­­mentieren.
Formularvorschlag

Für den reibungslosen Ablauf der nötigen Dokument­ation­en bei Minijob oder Beschäftigungen in der Gleitzone sollte ein Formular entworfen werden, das von beiden Vertrags­parteien unterschrieben wird. Mindestlohnvereinbarung, Regelung zur Stundenerfassung und eine Regelung für Fehlzeiten, Urlaub, Krankheit und Schwangerschaft sind wich­t­­ige Bestandteile. Vorgaben des Betriebes zum Ur­laubs­­geld, Krankengeld und der Mutterschaftsumlage so­wie Regelungen des Weihnachtsgeldes sollten enthalten sein.

Meldepflichten

Die Anmeldung des Angestellten bei der Minijob-Zentrale unter Anwendung der Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie der Betriebsnummer des Arbeit­­geb­ers hat zeitnah zu erfolgen. Damit verbunden ist ggf. die Renten­versicherungs- Befreiung (Opt-out) des Arbeit­nehm­ers, die der Arbeitgeber zu melden hat.

Die Beitragsnachweismeldung an die Minijob-Zentrale über das elektronische Meldeverfahren ist Standard.

Die Melde- und Betragspflicht an die Unfallversicherung hat eben­so zeitnah zu erfolgen, eine automatische An­meld­ung erfolgt nicht über die Minijob-Zentrale.

Kündigung

Die Arbeitnehmer unterliegen dem normalen Kündi­gungs­schutz. Rechtliche Sonderregelungen für Minijobber sind nicht vorhanden.

Beispielrechnung

Minijob und die Belastungen

Anteil

Arbeitsentgelt

  170,00 €

255,00 €

340,00 €

425,00 €

13,00%

KV

22,10 €

33,15 €

44,20 €

55,25 €

18,70%

RV voll

31,79 €

47,69 €

63,58 €

79,48 €

0,70%

U1

1,19 €

1,79 €

2,38 €

2,98 €

0,24%

U2

0,41 €

0,61 €

0,82 €

1,02 €

0,15%

U3

0,26 €

0,38 €

0,51 €

0,64 €

2,00%

Steuer

3,40 €

5,10 €

6,80 €

8,50 €

Zahlbetrag

 

59,15 €

88,72 €

118,29 €

147,87 €

Arbeitnehmer

Eigenanteil RV

6,29 €

9,44 €

12,58 €

15,73 €

Stunden

 

20

30

40

50

Mindestlohn

 

8,50 €

8,50 €

8,50 €

8,50 €

Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Beschäftigungsverhältnis Lohn und Gehalt

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