Die tariflichen Sozialkassen in der Lohnabrechnung

Oktober 2019: Betriebe des Baugewerbes sowie bestimmte Bauhandwerksbetriebe müssen für ihre Arbeitnehmer Beiträge zu tariflichen Sozialkassen bezahlen.

Übersicht zugehöriger Sozialklassen

 

Gerne geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick zu den entsprechenden Sozialkassen:

 

  • die SOKA-Bau (Sozialkasse für das Baugewerbe, bestehend aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ULAK, und der Zusatzversorgungskasse ZVK) für Bauunternehmen im weiteren Sinn: Betriebe, die „Bauten aller Art“ erstellen, „gewerblich bauliche Leistungen erbringen“ oder eine der im Tarifvertrag (VTV) direkt aufgezählten Bautätigkeiten ausführen.
  • die Malerkasse als tarifliche Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk,
  • die SOKA-Dach für das Dachdeckerhandwerk,
  • die SOKA-Gerüstbau für das Gerüstbauhandwerk
  • die EWGaLa als Einzugsstelle für Sozialkassenbeiträge im Garten- und Landschaftsbau.


Beitragspflicht zu tariflichen Sozialkassen: Entscheidend ist die Gesamtarbeitszeit

Die Beitragspflicht zu den Sozialkassen beruht, anders als bei regulären Sozialversicherungsbeiträgen, nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf Tarifvereinbarungen. Diese werden vom Bundesarbeitsminister regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt, sie gelten deshalb auch für Unternehmen, die kein Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind.

Entscheidend für die Beitragspflicht sind weder die Zugehörigkeit zu Branchenverbänden noch die Umsätze des Arbeitgebers mit bestimmten Aufträgen. Vielmehr hängt die Beitragspflicht zur Sozialkasse davon ab, ob beitragspflichtige Arbeiten mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Betrieb umfassen. Welche Arbeiten beitragspflichtig sind, ergibt sich aus den jeweiligen Tarifverträgen. Statt des gesamten Betriebs kann auch eine selbstständige Betriebsabteilung sozialkassenpflichtig sein, während für die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens keine Beiträge anfallen. Um die Beitragspflicht gibt es regelmäßig Streit. Entsprechend umfangreich ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dazu.

Tipp: Anders als die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben die tariflichen Sozialkassen keinen Anspruch auf Betriebsprüfungen oder Einsicht in die Buchführung.

Sie bekommen zwar Daten etwa vom Zoll, von der Deutschen Rentenversicherung und der Arbeitsagentur zum Abgleich. Auskunft und Beiträge von Unternehmen können sie jedoch nur fordern, wenn diese tatsächlich sozialkassenpflichtig sind. Eine voreilige Selbstauskunft kann sehr schnell in Beitragsforderungen münden, sie sollte nicht ohne Rechtsberatung erfolgen.

 

SOKA-Bau: Sozialkasse der Bauwirtschaft

Die größte der tariflichen Sozialkassen, die SOKA-Bau, umfasst zwei Zweige: die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK).

 

Die Umlageverfahren der SOKA-Bau:

  • Die SOKA-Bau erstattet aus der Umlage Arbeitgebern das Urlaubsentgelt und ein Urlaubsgeld. (Sozialkassenpflichtige Betriebe zahlen Arbeitgebern zunächst Urlaubsentgelt unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch bei diesem oder bei anderen Arbeitgebern angesammelt wurde.) In Berlin kommen zu den ausgezahlten Urlaubsentgelte Zuschläge für „Sozialaufwendungen“ hinzu, weshalb dort auch ein höherer Umlagebeitrag fällig wird.
  • Über die Ausbildungsumlage werden überbetriebliche Ausbildungsangebote und ein Teil der Ausbildungsvergütung finanziert. Ausbildungsumlage wird auch von Betrieben erhoben, die selbst nicht ausbilden.
  • Die ZVK organisiert eine betriebliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer.

Die Gesamtbeiträge zur SOKA-Bau für gewerbliche Arbeitnehmer betragen im Jahr 2019:

  • im Tarifgebiet West 20,8 Prozent,
  • im Tarifgebiet Ost 18,8 Prozent vom Bruttolohn.

Besondere Sätze gelten in Berlin:

  • in Berlin-West 25,75 Prozent,
  • in Berlin-Ost 23,75 Prozent vom Bruttolohn.

Außerdem zieht die SOKA-Bau im Auftrag der Arbeitsagentur die Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von 2 Prozent vom Bruttolohn ein. (Allerdings muss nicht jeder SOKA-pflichtige Betrieb auch Winterbeschäftigungsumlage abführen.)

 

Die Beiträge zur SOKA-Bau für Angestellte für 2019:

 

  • im Tarifgebiet West (einschließlich Berlin-West) 63,00 Euro monatlich
  • im Tarifgebiet Ost (einschließlich Berlin-Ost) 25,00 Euro pro Monat

Beiträge für Auszubildende müssen die Betriebe nicht bezahlen.

Weitere Informationen zur SOKA-Bau: Einen Überblick über die Umlagen und Zusatzversorgung bietet der Artikel „SOKA-Bau: Beitragspflichten und ihre Grenzen“.

Die Details der Ausbildungsumlage haben wir in diesem Beitrag erläutert: „Das Ausbildungsumlageverfahren der SOKA-Bau“.

Hinweise zur Winterbeschäftigungsumlage gibt „Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen“.

 

Sozialkasse für das Dachdeckerhandwerk (SOKA-Dach)

Für Betriebe des Dachdeckerhandwerks betreibt die SOKA-Dach folgende Umlageverfahren:

  • Ausbildungsumlage
  • Alterszusatzversorgung    
  • anteiliges 13. Monatsgehalt
  • tarifliche Beschäftigungssicherung (für witterungsbedingte Arbeitsausfälle im April, Oktober und November)

Der Gesamtbeitrag beläuft sich für 2019 im Tarifgebiet West auf 10,2 Prozent und im Tarifgebiet Ost auf 9,85 Prozent des Bruttolohns. Zusätzlich zieht die SOKA-Dach im Auftrag der Arbeitsagentur die Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von 2 Prozent vom Bruttolohn ein.

Hinweis: Für Angestellte müssen Dachdeckerbetriebe im Gegensatz zu gewerblichen Arbeitnehmern keine Beiträge abführen.

 

Malerkasse (Sozialkasse für das Maler-und Lackiererhandwerk)

Die Malerkasse kümmert sich als tarifliche Sozialkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk um folgende Umlageverfahren:

  • Betriebliche Altersvorsorge (Zusatzversorgungskasse)
  • Urlaubskassenverfahren

Der Gesamtbeitrag zur Malerkasse beträgt 2019 für gewerbliche Arbeitnehmer 14,3 Prozent des Bruttolohns. Der Beitrag für „technisch/kaufmännische Angestellte“ beträgt 2 Prozent der Bruttolohnsumme.

Sozialkasse für das Gerüstbau-Handwerk (SOKA-Gerüstbau)

Die SOKA-Gerüstbau ist für folgende tariflich geregelte Umlageverfahren zuständig:

  • Betriebliche Altersvorsorge (Zusatzversorgungskasse)
  • Urlaubskassenverfahren
  • Ausbildungsförderung (anteilige Erstattung von Ausbildungsvergütungen, Finanzierung überbetrieblicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen)
  • Umlageverfahren zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben
  • Lohnausgleichsverfahren zur Lohnfortzahlung an den Weihnachtsfeiertagen, Sylvester und Neujahr
  • Überbrückungsgeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (von 1. November bis 31. März, zusätzlich zum Zuschuss-Wintergeld der Arbeitsagentur)

Der Gesamtbeitrag beträgt derzeit für gewerbliche Arbeitnehmer 25 Prozent des Bruttolohns. Für Angestellte werden pauschale Beiträge in Höhe von 11 Euro pro Monat fällig. Auch Betriebe, die nicht ausbilden, müssen die vollen Beiträge bezahlen.

Zusätzlich zieht die SOKA-Gerüst im Auftrag der Arbeitsagentur Winterbeschäftigungsumlage in Höhe von einem Prozent des Bruttolohns ein.

 

EWGaLa (Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau)

Die EWGaLa ist die tarifliche Sozialkasse für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und für das Ausbildungs-Umlageverfahren dieser Branche zuständig. Der Beitrag liegt bei 0,8 Prozent des Bruttolohns für gewerbliche Arbeitnehmer. Für Angestellte wird kein Beitrag fällig. Beitragspflichtig sind Betriebe mit Beschäftigten, auch wenn sie nicht ausbilden.

Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, die überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführen, müssen für gewerbliche Arbeitnehmer zudem Winterbeschäftigungs-Umlage in Höhe von zwei Prozent des Bruttolohns abführen. Auch diese Umlage wird über die EWGaLa eingezogen.

 

Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage finanziert Mehraufwands-Wintergeld und Zuschusswintergeld als sogenannte „ergänzende Maßnahmen“ der Winterbauförderung. Die oben erwähnten Sozialkassen sind, mit Ausnahme der Malerkasse, für den Einzug zuständig.

Die Höhe dieser Umlage liegt bei 2 Prozent des Bruttolohns, davon sind 1,2 Prozent Arbeitgeber-Anteil, 0,8 Prozent entfallen auf den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmeranteil ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeberanteil bezieht sich damit auf den Bruttolohn einschließlich des Arbeitnehmeranteils.

Eine Ausnahme stellt das Gerüstbau-Handwerk dar: Hier beträgt die Winterbeschäftigungsumlage nur ein Prozent des Bruttolohns und wird allein vom Arbeitgeber getragen.

 

Beim Baulohn zählen die Details

Die Lohnabrechnung im Baugewerbe und bei Betrieben des Bauhandwerks ist anspruchsvoll: Zur Sozialkassenpflicht kommen Aspekte wie Arbeitszeitkonten, ein spezielles Urlaubsentgeltverfahren und besondere Meldepflichten. Mit Paychex als Partner ist das alles kein Problem: Wir sind seit jeher auf die professionelle Abrechnung von Baulohn spezialisiert.


Kategorie

Steuern, Bescheinigungen und Rechtliches

Themen:

Lohnabrechnung Lohn und Gehalt

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