16 Aug 2018

Arbeitnehmer bürgt für Arbeitgeber

Eine Arbeitnehmerbürgschaft für den Arbeitgeber ist im Prinzip ein seriöses Mittel zur Unternehmensfinanzierung. In bestimmten Fällen ist eine solche Bürgschaft allerdings sittenwidrig.

Vor einiger Zeit haben wir Informationen zu Arbeitgeberdarlehen an Arbeitnehmer veröffentlicht. Wenn der Chef dem Mitarbeiter einen Kredit gewährt, kann das aus Sicht des Finanzamts ein geldwerter Vorteil sein.

Es geht aber auch umgekehrt: Mitarbeiter können dem Unternehmen, das sie beschäftigt, ein Darlehen geben. Oder eine Bürgschaft, die ein günstigeres Darlehen ermöglicht. Mit diesem Szenario wollen wir uns im Folgenden befassen.

Arbeitnehmerbürgschaften als Finanzierungsinstrument

Wenn Arbeitnehmer für einen Kredit ihres Arbeitgebers bürgen, kann das durchaus ein seriöses und sinnvolles Mittel sein, um beispielsweise den nächsten Wachstumsschritt des Startups zu bewerkstelligen oder eine Geschäftschance wahrzunehmen, für die sonst die finanziellen Ressourcen nicht ausreichen.

In der Praxis gilt es dabei mehrere Aspekte zu bedenken. Eine solche Bürgschaft kann unter bestimmten Umständen sittenwidrig sein. Auf der anderen Seite kann der Arbeitnehmer, wenn die Übernahme der Bürgschaft „aus dem Arbeitsverhältnis veranlasst“ (und rechtskonform) ist, sich zumindest zu einem Teil trösten, falls der Arbeitgeber die Schuld nicht bezahlt und die Bürgschaftsleistung fällig wird: Dann kann er die verlorene Summe in vielen Fällen als Werbungskosten steuerlich geltend machen.


Arbeitnehmerbürgschaft kann sittenwidrig sein

Das Schöne an einer Bürgschaft ist, dass dadurch die Kreditaufnahme für den Darlehensnehmer billiger (oder erst möglich) wird, und der der Bürge zwar das Risiko, im günstigen Fall aber keine konkrete Kosten tragen muss. Die weniger schöne Seite zeigt sich, wenn es anders kommt und der Bürge für die Schulden einstehen darf.

Allerdings kann es auch passieren, dass sich die Bürgschaft dann als nichtig erweist. Das ist etwa der Fall, wenn die Bürgschaft sittenwidrig ist. Und sittenwidrig kann auch eine Arbeitnehmerbürgschaft unter bestimmten Voraussetzungen sein.

Der Bundesgerichtshof sieht das beispielsweise dann als gegeben, wenn der als Bürge eintretende Arbeitnehmer mit dem pfändbaren Teil seines Einkommens nicht einmal die Zinsen bezahlen kann, die auf die Bürgschaft anfallen. Kommt dazu dann noch der Umstand, dass er die Bürgschaft nur aus Furcht um seinen Arbeitsplatz übernommen hat, dann geht die Rechtsprechung von einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen aus und betrachtet die Bürgschaft als sittenwidrig.

 

Bei Inanspruchnahme: Werbungskosten

Kann der Arbeitgeber das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, wird der der Gläubiger die Bürgschaft in Anspruch nehmen und die entsprechende Summe von dem Mitarbeiter einfordern. Dieser kann den Betrag dann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Um Werbungskosten handelt es sich bei Aufwendungen, die durch den Beruf oder durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer (noch) nicht am Unternehmen beteiligt ist. Die Frage, welche Einkünfte im Endeffekt den Ausschlag für die Bürgschaft gegeben haben, muss dabei  in jedem Einzelfall beurteilt werden.

So hat es der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem ein Fremdgeschäftsführer aufgrund einer von ihm übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und die Summe als Werbungskosten angesetzt hatte. Das Finanzamt hatte das anders gesehen  (BFH, 03.09.2015 - VI R 58/13).

 

Mitarbeiterbeteiligung: sinnvoll, aber beratungsintensiv

Arbeitnehmerbürgschaften sind nur eine Form, Mitarbeiter in die Unternehmensfinanzierung einzubinden. In vielen Fällen sind andere Optionen sinnvoller. Mitarbeiterbeteiligungen gibt es in ganz unterschiedlichen Ausgestaltungen, sie lassen sich an die konkrete Situation anpassen.

In jedem Fall ist dafür allerdings ausreichende Beratung wichtig. Und das gleich doppelt.

  • Zum einen für das Unternehmen selbst, denn Mitarbeiterbeteiligungen sind sowohl steuerlich wie auch zivil- und arbeitsrechtlich nicht ohne. Das gilt auch für ihre Berücksichtigung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung.
  • Zum anderen in Bezug auf die Arbeitnehmer, die sich beteiligen können oder wollen. Diese müssen schließlich klar verstehen, welche Chancen und Risiken für sie mit diesem Schritt verbunden sind.

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