Elektromobilität aus Sicht der Lohnabrechnung

April 2018: Aus Sicht der Lohn- und Gehaltsabrechnung muss eine Reihe von Besonderheiten in Bezug auf Elektrofahrzeuge und E-Fahrräder sowie das Aufladen solcher Fahrzeuge beachtet werden. Das gilt sowohl in Bezug auf lohnsteuerliche Vorteile bei E-Firmen­wagen wie für die Abrechnung von Reisekosten. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Grundsätzlich gilt für Elektrodienstfahrzeuge das Gleiche wie für Firmenwagen mit Verbrennungsmotor: Kann der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen, erhöht dieser geldwerte Vorteil die Lohnsteuerlast. Allerdings gibt es seit 2013 für E-Fahrzeuge eine wichtige Besonderheit: Bis 2022 können die Kosten der Batterie des Fahrzeugs in Form von Pauschalbeträgen abgezogen werden.

Damit soll der Absatz von Elektrofahrzeugen gefördert werden. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Weitere Präzisierungen hat das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 vorgenommen.

Die Höhe des Minderungsbetrags

Die Höhe des pauschalen Minderungsbetrags wird anhand der Batteriekapazität berechnet. Diese ist in Feld 22 der Zulassungsbescheinigung vermerkt.

Außerdem ist das Jahr der Erstzulassung des Fahrzeugs für die Höhe der Minderung entscheidend. 2013, im ersten Jahr der Regelung, lag der Wert bei 500 Euro pro Kilowattstunde. Seither sinkt er jedes Jahr um 50 Euro. Zusätzlich gilt für die Minderung ein Höchstbetrag. Dieser sinkt ebenfalls von Jahr zu Jahr um 500 Euro.

Erstzulassung des E-Fahrzeugs:

je kWh Batteriekapazität abziehbar

höchstens jedoch

2013 (und vorher)

500 Euro

10.000 Euro

2014

450 Euro

 9.500 Euro

2017

300 Euro

8.000 Euro

2018

250 Euro

7.500 Euro

2019

200 Euro

7.000 Euro

2022

50 Euro

5.500 Euro

Zum Jahresende 2022 läuft diese Vergünstigung aus.

 

Abzug der Batteriekosten

Die Minderung ist sowohl bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nach 1-Prozent-Methode wie auch bei Nutzung der Fahrtenbuchmethode anwendbar. Allerdings wirkt sich der Einkommensteuervorteil bei der privaten Nutzung von Elektro-Firmenwagen je nach Methode unterschiedlich aus.

  • Fahrtenbuchmethode: Vom tatsächlichen Anschaffungspreis, der in die Gesamtkosten einfließt, werden die pauschalen Batteriekosten (gemäß Tabelle) abgezogen, falls das E-Fahrzeug samt Batterie gekauft wurde. Wenn das E-Auto gekauft wurde, die Batterie dagegen separat gemietet wird, darf nichts abgezogen werden, auch die Mietkosten werden nicht als Teil der Gesamtkosten berücksichtigt.
  • Ein-Prozent-Methode: Hier werden vom Listenpreis des Fahrzeugs, der für die Berechnung des geldwerten Vorteils ausschlaggebend ist, die pauschalen Batteriekosten gemäß Tabelle abgezogen.

Es lohnt sich in diesem Fall also, die günstigere Variante durch eine Vergleichsrechnung zu ermitteln.

Beispiel: Ein Renault ZOE hatte im Erstzulassungsjahr 2016 mit Mietbatterie einen Listenpreis von 24.900, mit Kauf-Batterie von 32.900 Euro. Die Batteriekapazität beträgt 41 kWh.

Wurde das Modell mit Mietbatterie gekauft und einem Arbeitnehmer überlassen, kann für die Ein-Prozent-Methode auch der höhere Listenpreis mit Kaufbatterie zugrunde gelegt und davon die Minderungspauschale abgezogen werden. Das sind 8.500 Euro (für 41 kWh ergeben sich 2016 zunächst 14.350 Euro, also mehr als der Maximalwert).

Das Ansetzen des Kaufbatterie-Modells im Rahmen der Ein-Prozent-Methode ergibt damit einen um 500 Euro niedrigeren rechnerischen Listenpreis von 24.400 Euro.

 

Für welche Fahrzeuge gilt die Regelung?

Der Nachteilsausgleich durch Abzug der Batteriekosten gilt für Elektrofahrzeuge sowie für Hybridelektrofahrzeuge („PlugIn-Hybrid“). In der Zulassungsbescheinigung dieser Fahrzeuge steht im Feld 10 als Code entweder 0004 oder 0015 (bei Elektroautos) bzw. ein Code von 0016 bis 0019 oder von 0025 bis 0031 (bei Hybrid-Fahrzeugen).

Außerdem können die Regelungen auch auf Brennstoffzellenfahrzeuge angewandt werden, wie sie mittlerweile etwa von Honda, Hyundai oder Toyota angeboten werden. Das stellt ein BMF-Schreiben vom 24.01.2018 klar. Bei Brennstoffzellen-Autos entspricht die „im Fahrzeug gespeicherte Energie“ der für die Höhe des Steuervorteils entscheidenden Batteriekapazität von E-Autos. Auch dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung im Feld 22 eingetragen.

 

Umsatzsteuer

Anders als bei der Einkommensteuer ist bei der Umsatzsteuer kein Abzug der Batteriekosten möglich. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer müssen die die Batteriekosten also in voller Höhe ohne Minderung berücksichtigt werden.

Das gilt auch für die Umsatzsteuer, die auf den geldwerten Vorteil entfällt.

 

Geldwerter Vorteil durch Auflademöglichkeit

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Aufladen seines Elektrofahrzeugs während der Arbeitszeit ermöglicht, ist dies lohnsteuerfrei. Lohnsteuerfrei ist auch die leihweise Überlassung einer Ladeeinrichtung (Wallbox) an den Arbeitnehmer.

Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitgeber die Wallbox dagegen, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Das kann aber pauschal in Höhe von 25 Prozent erfolgen. Die Pauschalbesteuerung gilt auch für Zuschüsse, die der Arbeitgeber für eine vom Arbeitnehmer angeschaffte Ladestation gewährt.

Diese Regelungen sind befristet. Sie gelten seit dem 1. Januar 2017 und noch bis zum 31. Dezember 2020, und zwar sowohl für Privatfahrzeuge von Mitarbeitern wie für Dienstfahrzeuge, die privat genutzt werden können.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungen zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden und kein vertraglicher Anspruch darauf besteht.

Das vom Arbeitgeber bezahlte Aufladen an einer externen E-Tankstelle fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

Rechtsgrundlage sind § 3 Nr. 46 EStG sowie § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Die Regelungen wurden durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 7. November 2016 eingeführt. Die

Umsetzung ist Gegenstand des BMF-Schreibens vom 14. Dezember 2016.

 

Pauschaler Auslagenersatz fürs Aufladen

Wenn der Arbeitnehmer die Ladekosten für ein betriebliches Fahrzeug übernimmt, kann der steuerfreie Auslagenersatz aus Vereinfachungsgründen pauschal gehandhabt werden. Das regelt ein BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2017.

Lademöglichkeit beim AG

Elektrofahrzeug

Hybridfahrzeug

ja

20 Euro

10 Euro

nein

50 Euro

25 Euro

Die monatliche Pauschale hängt zum einen davon ab, ob es sich um ein reines Elektro- oder um ein Hybridelektrofahrzeug handelt. Zum anderen ist entscheidend, ob es eine (zusätzliche) Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gibt.

Diese Pauschalen sind auf Pkw beschränkt.

 

Elektrofahrräder

Ursprünglich war das steuerfreie Aufladen beim Arbeitgeber neben E-Autos auf zulassungs- bzw. versicherungspflichtige E-Bikes beschränkt. Diese wirklichkeitsfremde Praxis hat das BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2017) ebenfalls beendet. Es regelt, dass auch einfache E-Bikes lohnsteuerfrei beim Arbeitgeber aufgeladen werden können (d. h. Pedelecs, deren Antrieb höchstens 25 km/h oder weniger erreicht und die nicht versichert oder zugelassen werden müssen).

Stand: 12. April 2018

Kategorie

Lohn- und Gehaltsabrechnung

Themen:

Lohnabrechnung Steuern

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