26 Jul 2023

Kurzarbeit: jetzt gelten wieder die alten Regeln

Die Corona-Epidemie brachte neben anderen Sonderregelungen rund um die Kurzarbeit auch deutlich gelockerte Antragsvoraussetzungen. Nun gelten wieder die alten Bestimmungen, wenn Betriebe keine Arbeit für ihre Beschäftigten haben und deshalb Kurzarbeitergeld („Kug“) beantragen.

Vorbei ist es mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld

Als 2020 die Corona-Pandemie große Konjunktursorgen auslöste, reagierte die Politik schnell. Schon im März 2020 wurden die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit „anzeigen“ kann, gelockert.

Diese Erleichterungen wurden mehrmals verlängert. Doch nun gelten wieder die alten Regeln. Stichtag war der 01. Juli 2023:

  • Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitsausfall des Betriebs oder der Betriebsabteilung nun wieder mindestens ein Drittel der dort beschäftigten Arbeitskräfte betreffen. Das nennt man auch „Drittelerfordernis“. Von März 2020 bis einschließlich Juni 2023 galt stattdessen eine Schwelle von zehn Prozent betroffener Mitarbeiter.
  • Vor dem Antrag müssen nun auch wieder Arbeitszeitguthaben aufgebraucht werden. Bis vor kurzem konnte Kurzarbeit auch dann eingeführt werden, wenn die Arbeitskräfte noch Guthaben auf ihren Arbeitszeitkonten hatten. Damit ist es nun – zumindest im Rahmen des Zumutbaren – wieder vorbei. Grundsätzlich müssen positive Arbeitszeitsalden aufgebraucht werden, bevor Kurzarbeit möglich ist.
  • Eine weitere befristete Sonderregelung betraf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Sie haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr. Aufgrund einer mehrfach verlängerten befristeten Ausnahmeregelung stand ihnen zwischenzeitlich, bis einschließlich Juni 2023, der Zugang zu Kurzarbeit offen. Nun gilt wieder die Rechtslage wie vor dem März 2020: Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter haben gegenüber ihrem Arbeitgeber wieder einen Vergütungsanspruch, selbst wenn dieser keine Entleiher und damit keine Arbeit für sie hat. Kurzarbeitergeld können Zeitarbeitsunternehmen nicht mehr beantragen.

 

Die Änderungen greifen auch bei laufendem Bezug von Kug

Da die entsprechenden Verordnungen ausgelaufen sind, greifen die neuen, alten Bestimmungen auch dann, wenn bereits im Juni 2023 Kurzarbeitergeld bezogen wurde.

Durch die Aufhebung des erleichterten Zugangs kann es also geschehen, dass die Voraussetzungen für die Leistung im Juli wegfallen. Beispiele: der Arbeitsausfall betrifft zwar mehr als 10 Prozent, aber kein Drittel der Beschäftigten. Oder die Mitarbeiter besitzen noch Arbeitszeitguthaben, die nicht abgeschmolzen wurden.

Ein paar Anmerkungen zum Drittelerfordernis

  • Ein Beispiel: Wenn es 18 Beschäftigte gibt, müssen mindestens sechs vom Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Wenn die Zahl der Beschäftigten durch drei geteilt keine ganze Zahl ergibt, wird aufgerundet. Bei insgesamt 17 Beschäftigten genügt es, wenn der Arbeitsausfall sechs von ihnen betrifft.
  • Es existiert auch eine Schwelle dafür, wie groß der Arbeitsausfall bei dem erforderlichen Drittel der Arbeitnehmer sein muss: mehr als zehn Prozent. Dieser Schwellenwert blieb während der Corona-Zeit unverändert.
  • Sind die die Schwellenwerte erreicht (ein Drittel der Beschäftigten ist mit mehr als zehn Prozent ihrer Arbeitszeit betroffen), kann auch für diejenigen Kollegen Kurzarbeitergeld beantragt werden, deren individueller Arbeitsausfall niedriger liegt, etwa nur bei fünf Prozent.

 

Trotzdem: Kurzarbeit bleibt ein probates Mittel, um Krisenzeiten zu überwinden

Angesichts von Herausforderungen wie der Energiewende und den internationalen Spannungen muss man auch in Zukunft für Unternehmenskrisen gewappnet bleiben. Kurzarbeitergeld kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Dieses Arbeitsmarktinstrument hat sich bewährt – zumal Betriebe es sich immer weniger leisten können, aufgrund temporärer Turbulenzen schwer ersetzbare Fachkräfte zu entlassen.

Allerdings hat auch die Kurzarbeit genügend Tücken. Dazu gehören Schadenersatzklagen, wenn Mitarbeiter aufgrund fehlerhafter Anträge kein Kurzarbeitergeld erhalten. Die korrekte Berücksichtigung von Kurzarbeit Null beim Urlaubsanspruch ist ein weiteres Beispiel. Auch sonst ist die individuelle, korrekte Berechnung von Kurzlohn und Kurzarbeitergeld für jede Arbeitskraft eine Herausforderung. Der Arbeitgeber haftet stets nach zwei Seiten: gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Leistungsanträge werden zunächst meist nur auf Plausibilität geprüft. Später wird die Auszahlung von Kurzarbeitergeld gern zum Anlass für Betriebsprüfungen genommen.

Auch in dieser Beziehung sorgt Paychex für mehr Sicherheit. Wir wissen, wie die Berechnung der Löhne und Gehälter in Kurzarbeitsphasen funktioniert. Das gilt auch für Saison-Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit. Wenn Sie uns die Lohnabrechnung Ihres Unternehmens anvertrauen, können Sie sich auch in schwierigen Phasen und beim Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Ergebnisse verlassen.

Tipp: Selbst Arbeitgeber mit Sitz im Ausland können für in Deutschland beschäftigte Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten, wenn hier zumindest eine Betriebsabteilung existiert. Dafür kann schon ein Arbeitnehmer ausreichen.

Themen:

Covd-19 - Coronavirus Lohnabrechnung

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