Die Veränderungen bei geringfügiger Beschäftigung und im Übergangsbereich ab Oktober 2022
August 2022: Ab dem 01. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Arbeitsstunde. Neu ist auch, dass der höhere Mindestlohn für einen Anstieg der Verdienstgrenze bei Minijobs bzw. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sorgt. Sie liegt dann bei 520 Euro pro Monat. Der Übergangsbereich für Midijobs wird bis zu einem Monatslohn von 1.600 Euro reichen.

Außerplanmäßige Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro
Eigentlich ist der gesetzliche Mindestlohn gerade erst gestiegen: Zum 01. Juli dieses Jahres wurde er planmäßig von 9,82 Euro auf 10,45 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Trotzdem steht zum 01. Oktober 2022 bereits die nächste Anhebung an, diesmal auf satte 12 Euro. Diese Anhebung wurde nicht von der Mindestlohnkommission angeregt. Vielmehr löst der Bundesarbeitsminister damit eines der Wahlversprechen ein. Offiziellen Zahlen zufolge wirkt sich die Anhebung auf mehr als ein Fünftel aller Beschäftigungsverhältnisse aus.
Gleichzeitig wird der gesetzliche Mindestlohn zur bestimmenden Rechengröße für die Verdienstgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen, den beliebten Minijobs. Auch auf die Festlegung des Übergangsbereichs zu regulär sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen und damit der Midijobs wirkt sich die Höhe des Mindestlohns in Zukunft direkt aus.
Mindestlohn-Praxisfragen: Aus Arbeitgebersicht wichtig ist die Frage, welche Leistungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen und welche nicht. Freiwillige Einmalzahlungen beispielsweise dürfen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Ein zweiter entscheidender Punkt: Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn, wer nicht? Eine der wenigen Gruppen, die keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben, sind Minderjährige ohne Berufsabschluss. Für Auszubildende gilt allerdings die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Daneben gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel für frühere Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie in den Paychex-Beiträgen: · Mindestlohn – Teil 1: Berechnungsfragen · Mindestlohn – Teil 2: Wer ist anspruchsberechtigt? · Anrechnung von Vergütungsbestandteilen beim Mindestlohn
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Neue Minijob-Entgeltgrenze: 520 Euro statt 450 Euro
Außerdem ersetzt das im Juni beschlossene „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ die Festlegung des maximalen Monatseinkommens einer geringfügigen Beschäftigung als festen Betrag (bisher 450 Euro).
Stattdessen wird zum 01. Oktober 2022 im § 8 Abs. 1a SGB IV n. F. eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze festgelegt. Sie entspricht dem Verdienst, denn ein Beschäftigter erhält, wenn er zehn Stunden pro Woche arbeitet und mit dem gesetzlichen Mindestlohn entlohnt wird. Mit dem neuen gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro ergibt sich damit die neue Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
Dieser Betrag ändert sich dann mit jeder erneuten Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Die gesetzliche Rechenformel lautet: (Mindestlohn * 130) : 3, das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet.
Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bedeutet: Wenn der Beschäftigte sich gegen das Zahlen von Rentenversicherungsbeiträgen entscheidet, werden ihm gar keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt – neben der gesetzlichen Unfallversicherung und den Umlagen U1, U2 und U3 – nur zwei Pauschalen: 13 Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung, 15 Prozent zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Lohnsteuer kann grundsätzlich mit einer Pauschale von 2 Prozent abgegolten werden.
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Maximale Monatsarbeitszeit für Minijobber: in Zukunft 43 Stunden und 20 Minuten
Wie bisher beschränken der vorgeschriebene Mindest-Stundenlohn und der ebenfalls vorgegebene maximale Monatsverdienst die Zahl der Stunden, die geringfügig Beschäftigte im Monat ableisten können. Arbeitet der Minijobber zu viel, wird seine Tätigkeit aufgrund des Lohnanspruchs selbst dann sozialversicherungspflichtig, wenn ihm nur 450 bzw. 520 Euro ausbezahlt werden. Außerdem droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld, da er die Vorgaben des Mindestlohngesetzes missachtet.
Derzeit kann ein Minijobber, der 450 Euro und den Mindeststundenlohn von 10,45 Euro verdient, 43,062 Stunden im Monat arbeiten. Steigt sein Monatslohn im Oktober auf 520 Euro, gestattet der neue gesetzliche Stundenlohn von 12 Euro eine maximale Monatsarbeitszeit von 43,333 Stunden, das sind 43 Stunden und 20 Minuten. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Rechenformel für die Geringfügigkeitsgrenze (s. o.) bleibt diese maximale Stundenzahl für Minijobber in Zukunft stets gleich.
Nur noch zwei unvorhergesehene Überschreitungen in zwölf Monaten
Auch in Zukunft wird im Fall unvorhergesehener Überschreitung der Entgeltgrenze das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch sozialversicherungspflichtig. Allerdings sind ab Oktober 2022 nur noch zwei und nicht mehr wie bisher drei solche Überschreitungen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten möglich. Außerdem darf das „Zuviel“ an Lohn dann maximal dem Betrag der Geringfügigkeitsgrenze entsprechen.
Das ergibt sich aus dem ebenfalls neuen § 8 Abs. 1b SGB IV. Immerhin ist diese Regelung damit nun erstmal im Gesetz verankert und nicht mehr nur Verwaltungspraxis der Minijob-Zentrale. Das schafft mehr Rechtssicherheit für Betroffene.
Zwischen Oktober 2022 und Oktober 2023 darf ein Minijobber also in maximal zwei Monaten mehr als 520 Euro verdienen, höchstens jeweils 1.040 Euro, und im gesamten Zeitraum maximal 7.280 Euro, damit die Geringfügigkeit gewahrt bleibt. Die Überschreitungen dürfen außerdem nicht planbar bzw. vorhersehbar gewesen sein.
Der neue Übergangsbereich reicht bis 1.600 Euro Monatslohn
Auch der Übergangsbereich für sogenannte Midijobs wird ab Oktober neu gefasst. Er betrifft dann Brutto-Monatseinkommen zwischen 520,01 Euro bis 1.600 Euro. Bisher waren es 450,01 Euro und 1.300 Euro.
Bei neuerlichen Mindestlohn-Anpassungen wird sich die Geringfügigkeitsgrenze als untere Begrenzung des Übergangsbereichs wie beschrieben mit verändern. Die obere Grenze bleibt auf absehbare Zeit fest bei einem Betrag von 1.600 Euro.
Überschreitet der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Im sogenannten Übergangsbereich wird einem Minijobber allerdings ein geringerer Lohnanteil in Form von Beiträgen abgezogen als einem Kollegen mit höherem Lohn. Je näher der Monatsverdienst am oberen Ende des Übergangsbereichs liegt, umso mehr gleicht sich der Arbeitnehmer-Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung an den regulären Satz an.
Neue Berechnungsformeln für die Beitragshöhe im Übergangsbereich
Mit der Neuregelung gelten auch neue Formeln für die Kalkulation der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich.
In die Formel fließt der jeweils geltende Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ein. Für 2022 lautet die bis einschließlich September geltende Formel: BE = 1,131876 x Arbeitsentgelt - 171,439416.
Die Grundformel für die Berechnung lautet ab Oktober nun:
BE = F x G + ([1600/(1600-G)] - [G/(1600-G)] x F) x (AE - G)
Dabei steht „BE“ für beitragspflichtiges Entgelt“, „G“ für die Geringfügigkeitsgrenze, „AE“ für das Arbeitseinkommen und F für den Anteil des Arbeitsentgelts, auf den Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Er entspricht 28 (Prozent) geteilt durch den jeweils geltenden Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz.
Für das letzte Quartal 2022 lautet die Formel damit: BE = 1,14401 x AE - 230,41777.
In einer zweiten Berechnung wird das beitragspflichtige Entgelt des Beschäftigten im Übergangsbereich ermittelt:
BE = (1600/(1600-G)) x (AE - G), oder für 2022: BE = 1,48148 x AE - 770,37037.
Diese Berechnungsweise führt dazu, dass der Arbeitgeber einen höheren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für den Beschäftigten im Übergangsbereich übernehmen muss als bisher. Bislang hatten die Regelungen zum Übergangsbereich keine Auswirkungen auf die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Bestandsschutz für Midijobber, die zu Minijobbern werden
Wer bislang beispielsweise 480 oder 520 Euro im Monat verdiente, wird ab Oktober zum geringfügig Beschäftigten. Damit solche Arbeitnehmer ihren Sozialversicherungsschutz nicht einfach verlieren, genießen sie bis Ende des Jahres 2023 Bestandsschutz: So lange bleiben sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung, behalten ihren Leistungsanspruch und zahlen weiter Beiträge.
Diese Option muss allerdings nicht in Anspruch genommen werden: Wer mag, kann sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. In der Rentenversicherung besteht dagegen bis auf wenige Ausnahmen kein Bestandsschutz.
Kategorie
Lohn- und Gehaltsabrechnung
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