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Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die Rahmenbedingungen für Minijobs. Auslöser ist vor allem die nächste Stufe des gesetzlichen Mindestlohns, der erneut steigt – und damit automatisch auch die Verdienstgrenze für Minijobs. Gerade für Menschen in Rente, die sich mit einem Minijob etwas hinzuverdienen möchten, ergeben sich daraus neue Spielräume, aber auch neue Fragen.
Wir erklären auf Grundlage der geltender Regeln der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung, was sich 2026 und 2027 ändert, wie viele Stunden künftig möglich sind, welche sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten gelten – und worauf Arbeitgeber achten sollten.
Die Mindestlohnkommission hat eine zweistufige Erhöhung beschlossen:
ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Stunde
ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro brutto je Stunde
Für Minijobber ist das besonders relevant, weil die Geringfügigkeitsgrenze seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch der maximal zulässige Monatsverdienst im Minijob. Diese Systematik sorgt dafür, dass Minijobs trotz steigender Löhne zeitlich vergleichbar bleiben. Die Minijob-Grenze passt sich deshalb dem Mindestlohn an, nicht umgekehrt.
Die Berechnung dynamischer Geringfügigkeitsgrenze folgt einer gesetzlich festgelegten Formel: Mindestlohn × 130 / 3, kaufmännisch auf den vollen Euro aufgerundet. Daraus ergeben sich folgende Grenzen:
ab 1. Januar 2026: 603 € pro Monat
ab 1. Januar 2027: 633 € pro Monat
Aus der jeweiligen Verdienstgrenze lässt sich der monatliche Stundenrahmen ableiten:
ab 1. Januar 2026: 603 Euro / 13,90 € ≈ 43,38 Stunden pro Monat
ab 1. Januar 2027: 633 € / 14,60 € ≈ 43,36 Stunden pro Monat
Damit bleibt es im Kern bei rund zehn Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn.
Minijobs müssen nicht jeden Monat exakt gleich vergütet werden. Entscheidend ist die Jahresverdienstgrenze. Sie ergibt sich rechnerisch aus der Multiplikation der jeweiligen Monatsgrenze mit zwölf (12 Monate), also 603 Euro x 12 = 7.236 Euro.
Zusätzlich erlaubt das Gesetz Ausnahmen für unvorhersehbaren Mehrverdienst: In bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr darf die Monatsgrenze bis zum Doppelten überschritten werden, wenn der Mehrverdienst gelegentlich und unvorhersehbar ist. Konkret bedeutet das im Jahr 2026: bis zu 1.206 € in maximal zwei Monaten (603 Euro x 2). Wichtig: Arbeitgeber müssen Anlass, Höhe und Ausnahmecharakter sorgfältig dokumentieren, sonst droht der Verlust des Minijob-Status.
Auch Rentner im Minijob haben volle arbeitsrechtliche Ansprüche. Dazu zählen insbesondere bezahlter Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach Wartezeit) und Feiertagsvergütung, wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Auch Kündigungsschutzvorschriften gelten grundsätzlich. Ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt (wie bei anderen Beschäftigten) von der Betriebsgröße und Dauer der Beschäftigung ab.

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Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte zahlen einen Eigenanteil, der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag. Rentner können sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt ab Antragseingang, frühestens jedoch ab Beschäftigungsbeginn und nur für dieses konkrete Arbeitsverhältnis.
Wichtig für die Entgeltabrechnung: Diese Entscheidung wirkt sich direkt auf den Beitragsgruppenschlüssel aus (ohne Befreiung: 6100, mit Befreiung: 6500). Eine zutreffende Auswahl gewährleistet die ordnungsgemäße Beitragsabführung und vermeidet Rückfragen seitens der Minijob-Zentrale. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass eine etwaige Befreiung schriftlich vorliegt und der entsprechende Schlüssel korrekt gemeldet wird.
Auch Altersvollrentner können freiwillig einzahlen und dadurch ihre laufende oder spätere Rente erhöhen
Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze bleiben ebenfalls versicherungspflichtig, sofern sie sich nicht befreien lassen
Ja. Versicherungspflichtige Minijobs zählen voll für die Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter auch die 45 Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Zusätzlich steigt die spätere Rente leicht an: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bringt ein Jahr Minijob bei 556 Euro Monatsverdienst (Stand 2025) etwa fünf Euro mehr Monatsrente. Mit höheren Verdienstgrenzen verschiebt sich dieser Wert entsprechend. Wer sich befreien lässt, erhält dagegen nur eine sehr geringe Rentenwirkung aus dem Arbeitgeberanteil. Ob sich das eigene Mitzahlen lohnt, ist immer eine individuelle Entscheidung – abhängig von Alter, Beitragsbiografie und persönlichen Zielen.
Ein wichtiger Punkt für Rentner: Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für Altersrenten – auch nicht bei vorgezogenen Renten. Das heißt: Ein Minijob kürzt die Altersrente nicht. Anders ist die Lage weiterhin bei Renten wegen Erwerbsminderung. Hier gelten nach wie vor jährliche Hinzuverdienstgrenzen.
Für Arbeitgeber bedeutet der Jahreswechsel 2025/2026 vor allem:
Anpassung der Lohnabrechnung an 13,90 € Mindestlohn
Berücksichtigung der neuen Minijob-Grenze von 603 €
Prüfung vereinbarter Arbeitszeiten, um Überschreitungen zu vermeiden
Kommt es zu Ausnahmemonaten mit höherem Verdienst, müssen diese lückenlos dokumentiert werden. Befreiungsanträge von der Rentenversicherung sind aufzubewahren und korrekt zu melden.
Die Jahre 2026 und 2027 bringen spürbare Verbesserungen für Minijobber. Höhere Mindestlöhne gehen mit höheren Verdienstgrenzen einher, während der typische Stundenumfang stabil bleibt. Für Arbeitgeber wie Beschäftigte gilt: Wer die Regeln kennt und dokumentiert, nutzt den Minijob auch künftig rechtssicher und planbar.
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