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11. Dezember 2023
3 Min. Lesezeit
Gesetze
Entgelt

Telefonische Krankschreibung

Für eine Krankschreibung genügt nun wieder ein Anruf von Beschäftigten beim Arzt, wie schon während der Corona-Epidemie. Allerdings gelten dabei einige Einschränkungen. Bei begründeter Skepsis am Beweiswert der Krankschreibung können Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern.

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Zur Krankschreibung genügt nun wieder ein Anruf beim Arzt

Seit dem 07. Dezember 2023 ist die „telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ wieder möglich. So hat es der G-BA, der Gemeinsame Bundesausschuss für das Gesundheitswesen, beschlossen.

Für die Krankmeldung ohne direkte Untersuchung gilt nun folgendes:

  • Bei Krankheiten ohne „schwere Symptomatik“ kann der Arzt die Krankschreibung auch nach telefonischem Kontakt vornehmen, für zunächst maximal fünf Tage. Die entsprechende Regelung während der Corona-Epidemie war noch auf Atemwegserkrankungen beschränkt, das gilt nicht mehr.

  • Die Telefon-Option besteht nur, wenn der Patient einem Arzt oder einer Ärztin der Praxis persönlich bekannt ist, also nicht für neue Patienten. Der Mitarbeiter muss jedoch nicht vom selben Arzt oder derselben Ärztin behandelt worden sein, die nun die Arbeitsunfähigkeit bestätigen.

  • Die Krankschreibung per Video-Meeting ist auf drei Tage beschränkt, wenn der Patient keinem der Ärzte der Praxis persönlich bekannt ist, dort also nie behandelt wurde.

  • Ist der Arbeitnehmer schon auf früheren Praxisbesuchen bekannt, sind Video-Krankschreibungen bis zu sieben Tagen möglich.

  • Eine Verlängerung der Krankschreibung nur nach erneutem Telefonat ist nicht vorgesehen. Auch die Verlängerung per Video-Kontakt ist nur möglich, wenn zumindest bei einem vorherigen Termin eine persönliche Untersuchung erfolgt ist.

Die Regelungen finden sich in § 4 Abs. 5 und 5a der neugefassten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Für die Arbeitgeber wird sich wenig ändern

Die Kassenärztliche Vereinigung und der Bundesgesundheitsminister haben die neue Regelung begrüßt. Arbeitgebervertreter zeigten sich weniger erfreut. Tatsächlich ist damit die Hürde für Beschäftigte, die einfach krankfeiern wollen, wieder ein Stück gesunken.

Große Auswirkungen dürfte das allerdings nicht haben: Wer sich aus welchen Gründen auch immer mit einer AU-Bescheinigung vor der Arbeit drücken wollte, hat das auch bisher meist geschafft. Umso wichtiger ist die Aufgabe des Personalmanagements und der Mitarbeiterführung, für motivierte Mitarbeiter und eine positive Betriebsatmosphäre zu sorgen.

Eine AU-Bescheinigung ist nicht in Stein gehauen

Wie krank eine Mitarbeiterin oder eine Mitarbeiter wirklich ist, kann der Arbeitgeber in den wenigsten Fällen beurteilen. Schließlich geht die Diagnose nur Arzt und Patient etwas an.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber stets den Wind komplett aus den Segeln nimmt. Besteht gegen die Belastbarkeit der Krankschreibung ein stichhaltiger Verdacht, kann der Arbeitgeber weitere Nachweise verlangen, beispielsweise die ausdrückliche Bestätigung eines Arztes. Ohne solchen Nachweis kann er die Lohnfortzahlung verweigern.

Das entspricht der ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Ein typisches Verdachtsmoment, das den „Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert“, ist das zeitliche Zusammenfallen einer Eigenkündigung mit einer Krankschreibung, die bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb immer wieder verlängert wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Weitere Detail stehen im Beitrag „Kündigung und Krankmeldung parallel: Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschüttert“.

Noch eindeutiger ist die Situation, wenn Mitarbeiter ihre Krankschreibung bereits vorher ankündigen. In diesem Fall ist normalerweise eine außerordentliche Kündigung möglich.

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