15 Sep 2016

Guter Betriebsrat ist teuer

Wer sich nie mit den Themen Mitbestimmungsrechte und Arbeitnehmervertretung befasst, läuft Gefahr, sich selbst eine Grube zu graben. Wir liefern Ihnen Basics, damit Sie auf dem Kiwief sind, wenn es nötig wird.

Für frischgebackene Brötchengeber gibt es sicher vordringlichere Aufgaben, als über den Betriebsrat nachzudenken, mit dem sie es vielleicht mal zu tun bekommen.

Nur: Wer sich gar nie mit dem Thema Arbeitnehmervertretung befasst, bis plötzlich ein Wahlausschuss entsteht, hat eine Chance verpasst. Im schlechtesten Fall gräbt man dann durch ungeschickte Sabotageversuche dann auch noch Gruben, in die man selbst hineinstolpert.

Reine Obstruktionspolitik ist sinnlos

Um nur zwei Schwellenwerte aus einer langen Liste zu nennen: Schon ab fünf Mitarbeitern kann einer von ihnen Betriebsrat werden. Haben Sie mehr als 1.000 Mitarbeiter, sind es schon 15, von denen drei dafür freigestellt werden müssen. Überhaupt ist die Rechtslage klar: Wenn die zahlenmäßigen Voraussetzungen vorliegen und die Mitarbeiter erst einmal fest entschlossen sind, können Sie als Arbeitgeber den Betriebsrat nicht verhindern.

Natürlich können Sie im Vorfeld mit ihren Leuten reden und Überzeugungsarbeit leisten. Vor Druck und Drohungen sei jedoch ausdrücklich gewarnt. Das Beeinflussen oder Verhindern der Wahl bzw. der Arbeit des Betriebsrats ist ein Straftatbestand (§ 119 BetrVG). Klar, dass die Gewerkschaften diesen Paragrafen gut kennen. Außerdem ist so etwas auch aus PR-Sicht gefährlich. Ganz schnell wird man bei Facebook & Co. als übler Ausbeuter dargestellt.

Chancen nutzen, Betriebsvereinbarungen treffen

Viel sinnvoller ist es, den Stier bei den Hörnern zu packen. Oder aus den Zitronen Limonade zu machen, was immer Ihnen als Bild lieber ist. Der Betriebsrat hat viele Mitbestimmungsrechte und macht Ihnen garantiert mitunter das Leben schwer. Als Arbeitgeber können Sie mit ihm aber auch Betriebsvereinbarungen zu vielen (nicht allen) Fragen treffen und diese damit unternehmensweit regeln.

Sie wollen eine Zeiterfassung einführen, weil das am Anfang versäumt wurde, und in den Arbeitsverträgen steht nichts dazu? Die neue Telefonanlage speichert, wer wie lange mit wem telefoniert hat, dazu benötigen Sie eine Einwilligung? Eine Betriebsvereinbarung füllt solche vertraglichen Lücken. Zwar kann niemand dadurch schlechter gestellt werden als durch Regelungen im Arbeitsvertrag. Wenn es die jedoch bisher nicht gibt, kann eine Betriebsvereinbarung für alle Klarheit schaffen. Natürlich müssen Sie den Betriebsrat überzeugen. Aber wie man verhandelt, brauchen wir Ihnen ja nicht zu erklären.

Mitbestimmungsrecht

… ist ein eigenes, ziemlich komplexes Untergebiet des Arbeitsrechts. Für wichtige Betriebsvereinbarungen oder bei Konflikten mit Betriebsräten sollten Sie sich einen Anwalt besorgen, der sich genau damit auskennt.

Zwei Streiflichter zur Lohnabrechnung

  • Ein Betriebsrat darf durch diese Tätigkeit keinen finanziellen Nachteil erleiden. Wenn er durch den Posten nicht mehr wie bislang von Nachtzuschlägen profitiert, weil er nun tagsüber anwesend ist, sind Sie zum Ausgleich verpflichtet. (LAG Hessen, 31.08.2007 – 12 Sa 387/05).
  • Gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG müssen Sie dem Betriebsrat Einblick in die Bruttolöhne gewähren – und notfalls jemand abstellen, der ihm dabei hilft. Gleichzeitig dürfen Sie nicht einfach alle Lohnsteuerabzugsmerkmale und anderen personenbezogenen Daten preisgeben, aus Datenschutzgründen. Wieder ein Argument dafür, in diesem Bereich mit Profis zu arbeiten.

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