11 Mai 2017

Mobilitätshilfe vom Arbeitgeber

Job-Ticket, Firmenfahrrad, E-Tankstelle: Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern auf viele Arten etwas Gutes tun, nicht nur durch Überweisungen aufs Gehaltskonto.

Das ist ein Punkt, auf den wir hier immer wieder kommen: zum Beispiel bei den Themen Gesundheitsförderung, Ermöglichen von Sabbaticals, dem Honorieren von Mitarbeiterideen und Geschenken für Mitarbeiter. Heute haben wir einen weiteren Vorschlag, der genau in die gleiche Richtung geht: Bringen Sie Ihre Leute in Bewegung.

Schließlich ist der Weg zur Arbeit und wieder zurück ein fester Teil des Berufsalltags, und oft derjenige, der am wenigsten Spaß macht. Er kostet Geld und Zeit. Da sind Erleichterungen willkommen.

 

Fahrkostenzuschuss

Ein pauschaler Fahrtkostenzuschuss wird von den Mitarbeitern vielleicht erst einmal begrüßt. Er hat aber den Nachteil, dass er lohnsteuerpflichtig ist: Für das Finanzamt ist er nur ein Lohnbestandteil ohne Besonderheiten. Außerdem besteht das Risiko, dass er zweckentfremdet wird und letztlich nur eine Lohnerhöhung darstellt.

Zwar ist ein Benzingutschein bis zu 44 Euro pro Monat als Sachzuwendung steuerfrei. Aber es gibt innovativere und umweltschonendere Möglichkeiten als Benzin vom Chef.

Jobticket

Wenn Sie ein Job- oder Firmenticket anbieten und der öffentliche Nahverkehr einigermaßen funktioniert, sind Staus, Parkplatzsuche und Benzinkosten abgehakt. Die Feinstaubbelastung sinkt ebenfalls.

Um ein Jobticket anzubieten, schließt Ihr Unternehmen einen Rahmenvertrag mit dem örtlichen Verkehrsverbund. Diese ermöglicht es Ihren Arbeitnehmern dann, ein Jobticket zu einem günstigeren Preis zu kaufen, als eine vergleichbare Monats- oder Jahreskarte im Einzelverkauf kostet. Es kann auch ganz kostenlos sein.

Die steuerliche Beurteilung hängt davon ab, was genau mit dem örtlichen Verkehrsverbund vereinbart wird.

  • Trägt das Unternehmen die kompletten Kosten für das Jobticket, liegt ein Sachbezug vor, der bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat steuerfrei ist. Damit das Finanzamt keinen Strich durch die Rechnung macht, muss es sich wirklich um eine Sachleistung handeln, d.h., Sie dürfen den Betrag nicht als Barzuschuss zur Fahrkarte gewähren. Außerdem funktioniert das Ganze nur bei Monatstickets bzw. monatlich gestückelten Abonnements, denn die Freigrenze von 44 Euro greift nur pro Monat.
  • Wird sie überschritten, fallen auf die volle Summe Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an (§ 40 Abs.2 EStG). Die Lohnsteuer für Sachleistungen zur kostenlosen oder verbilligten Beförderung kann pauschal mit 15 Prozent angesetzt werden, falls die Bezüge nicht den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Und das Geltendmachen von Werbungskosten ist dafür dann nicht mehr möglich.
  • Die pauschale Besteuerung gilt normalerweise auch dann, wenn kein Freifahrschein, sondern ein günstigerer Preis für Mitarbeiter festgelegt wurde. Dann handelt es sich in der Regel um einen Rabatt für ein gewisses Firmenkontingent.

Ein möglicher Nachteil bei der Einführung des Jobtickets: Die effektive Kostenbelastung ist schwer kalkulierbar. Sie hängt ja davon ab, wie viele Arbeitnehmer das Angebot tatsächlich nutzen.

Fahrrad-Sponsoring: Job-Rad

Ist der Weg von und zur Arbeit nicht allzu weit, kann auch ein Job-Rad oder Dienstrad für die Mitarbeiter eine spannende Sache sein. Ein schöner Nebeneffekt: Neben dem Steuervorteil leistet das Dienstfahrrad zusätzlich auch einen Beitrag zur Gesundheit der Mitarbeiter – und natürlich für die Umwelt.

Es läuft wie beim Dienstwagen: Der Arbeitnehmer kann sich im Rahmen der vom Arbeitgeber vorgegebenen Möglichkeiten sein Wunschfahrrad aussuchen, bezogen (gekauft oder geleast) wird es über das Unternehmen. Auch steuerlich gibt es etliche Parallelen. Diensträder sind seit 2012 steuerlich den Dienstwagen weitgehend gleichgestellt. Für die private Nutzung muss der Mitarbeiter monatlich 1 Prozent des Listenpreises des Fahrrads (einschließlich Umsatzsteuer) als geldwerten Vorteil versteuern.

Achtung: Wer lieber ein bequemes E-Bike nutzen will, muss aufpassen. Bei E-Bikes und S-Pedelecs, die eine Geschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunden erreichen können, ist – neben den 1 Prozent – zusätzlich für die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ein Wert von 0,03 Prozent anzusetzen.

Firmeneigene E-Tankstelle

Wenn Sie auf E-Mobilität setzen, können Sie als Arbeitgeber auch eine Elektro-Tankstelle auf dem Firmengelände einrichten, damit die Mitarbeiter Ihre E-Fahrzeuge während der Arbeitszeit aufladen können und den Rückweg problemlos schaffen. Oder sie ermöglichen eine Ladestation beim Arbeitnehmer zuhause.

Früher wurde es da bei der Lohnsteuer kompliziert, doch das ist seit einiger Zeit Geschichte: Inzwischen gilt das Aufladen beim Arbeitgeber nicht mehr als geldwerter Vorteil und ist damit steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen dem Mitarbeiter eine Wallbox zum privaten Aufladen überlässt. Bezuschusst es dagegen den Kauf einer privaten Ladevorrichtung, wird der ermäßigte pauschale Lohnsteuersatz von 25 Prozent fällig (§ 40 Abs.2 Nr.6 EStG).

Themen:

Steuern Mitarbeiter

Verwandte Beiträge