16 Mrz 2020

Covid-19: Paychex informiert - Abrechnung im Fall von Tätigkeitsverbot oder Quarantäne und bei Erkrankung am Coronavirus

Welches stellt die gesetzliche Grundlage bei Tätigkeitsverbot und Quarantäne dar? Wer zahlt den Verdienstausfall? Was gilt bei der Berechnung der Sozialversicherung? Was gilt bei der Steuerberechnung? Auf diese und weitere Fragestellungen möchten wir nachfolgend eingehen.

Welches stellt die gesetzliche Grundlage bei Tätigkeitsverbot und Quarantäne dar?

Nach dem Infektionsschutzgesetz § 56 ist geregelt, das Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern dem Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen. Gleiches gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn die anderen Schutzmaßnahmen nicht befolgen.  

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

 

Was sieht die Regelung zum Verdienstausfall vor?

Wer einem Tätigkeitsverbot oder einer Ausscheidung (Quarantäne) unterliegt, erhält eine Entschädigungszahlung, die sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall bemisst. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach §47 SGB V gewährt.

 

Wer zahlt den Verdienstausfall?  

Bei bestehendem Arbeitsverhältnis zahlt der Arbeitgeber, an Stelle der zuständigen Behörde, längstens für sechs Wochen die Entschädigung aus.                                                                                              

Auf Antrag erstattet das zuständige Gesundheitsamt dem Arbeitgeber die gezahlten Entschädigungen für seine Angestellten. Dafür ist das Antragsformular des Gesundheitsamtes auszufüllen und entsprechende Lohnunterlagen beizufügen.

 

Aktueller Hinweis (28.05.2020): Verlängerte Antragsfristen für Erstattungsanträge

Die Fristen für Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalls nach Quarantänemaßnahmen wurden verlängert. Die Anträge können nun innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne, des Tätigkeitsverbots, des Betretungsverbots oder der angeordneten Schließung gestellt werden. Die zuständige Behörde hängt vom jeweiligen Bundesland ab.

Die Fristverlängerung ist Teil des bereits verabschiedeten 2. COVID-19-Bevölkerungsschutz-Gesetzes, durch das § 56 IfSG geändert wird.

Abrechnung im Fall von Tätigkeitsverbot oder Quarantäne

Wenn ein Arbeitnehmer unter Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot steht, kann er einen Entgeltanspruch aus § 616 BGB haben. Gilt dieser nicht, dann greifen die besonderen Regelungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz. SV-rechtliche Grundlage stellt d das Besprechungsergebnis über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 13./14.10.2009 dar.

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/besprechungsergebnisse/2009/2009-10-1314-fragen-des-gemeinsamen-beitragseinzugs.pdf

Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht.  

Das heißt Entschädigungszahlung = Netto-Arbeitsentgelt

Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Winterarbeitsgeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte.  

Die  Programmroutinen zur Steuer – und SV-Berechnung in allen Softwareprogrammen können die gesetzlichen Vorgaben derzeit nicht abbilden. Von Seiten der Softwareersteller werden Fragen gesammelt, um diese zur Beantwortung an die jeweiligen Ansprechpartner der Finanzverwaltung und Sozialversicherung weiter zu leiten. Eine korrekte Abrechnung  ist über Entgeltabrechnungssysteme derzeit noch nicht möglich.

Abrechnung im Fall der Feststellung der Erkrankung   

Wurde bei einem Arbeitnehmer Corona festgestellt und liegt auf Grund dessen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankenfall. Der Arbeitgeber zahlt für maximal sechs Wochen den Lohn weiter. Nach den sechs Wochen übernimmt in der Regel die Krankenkasse und zahlt das Krankengeld an den Arbeitgeber.                                                                                    

Wurde bei einem Arbeitnehmer Corona festgestellt und liegt auf Grund dessen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankenfall. Der Arbeitgeber zahlt für maximal sechs Wochen den Lohn weiter. Nach den sechs Wochen übernimmt in der Regel die Krankenkasse und zahlt das Krankengeld an den Arbeitgeber.

Achtung: Unsere Antworten erfolgen nach bestem Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen wir nicht. Zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind derzeit nicht abschließend geklärt. Unsere Aussagen sind daher grundsätzlich zu hinterfragen. Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert.

Themen:

Lohnabrechnung Covd-19 - Coronavirus Mitarbeiter

Verwandte Beiträge